Artikel-Informationen
erstellt am:
23.09.2025
Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher
Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Urteil vom 23. September 2025 die Klage von Anwohnern gegen die Umnutzung eines ehemaligen Schwesternwohnheims in eine Unterbringung für Obdachlose abgewiesen. Nach den Plänen der Stadt sollen dort 77 Microappartements und 6 Wohnungen entstehen. Die Kläger hatten sich gegen die Baugenehmigung gewandt und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine solche Nutzung nicht mit dem Wesen des allgemeinen Wohngebiets zu vereinbaren sei und zu unzumutbaren Störungen führe (vgl. die Presseankündigung vom 17.9.2025, Anwohner wenden sich gegen Obdachlosenunterkunft in der Nähe des Hannover Congress Centrum (HCC) | Verwaltungsgericht Hannover). Dieser Argumentation ist die Kammer nach der Verhandlung vor Ort nicht gefolgt.
Die 4. Kammer hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und die tatsächliche und rechtliche Situation mit den Beteiligten erörtert. Die Kammer ist zu dem Schluss gekommen, dass die geplante Obdachlosenunterkunft Nachbarrechte nicht verletzt. Der Prüfungsrahmen ist bei Nachbarklagen eingeschränkt: Die Kläger können nur Verstöße geltend machen, soweit ihnen eigene Rechte zustehen (sog. drittschützende Normen). Hinsichtlich eines sog. Gebietserhaltungsanspruch hat die Kammer ausgeführt, dass es sich um eine Anlage für soziale Zwecke handelt und nicht um einen Beherbergungsbetrieb. Diese Nutzung ist in dem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Auch das Rücksichtnahmegebot sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht verletzt. Insoweit hat die Kammer das Störpotential der geplanten Nutzung bewertet und festgestellt, dass die konkrete Ausgestaltung keine unzumutbaren Störungen erwarten lässt und daher nicht rücksichtslos ist. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zufahrt nicht über die Straße erfolge, an denen die klägerischen Grundstücke liegen, durchgehend ein Sicherheitsdienst vor Ort ist, die Aufenthaltsbereiche von den klägerischen Grundstücken abgelegen sind und es sich nicht um eine Notunterkunft, sondern eine längerfristige Unterbringung mit dem Ziel der Wiedereingliederung handelt.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.
Az.: 4 A 394/23
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23.09.2025
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