Artikel-Informationen
erstellt am:
10.02.2025
Ansprechpartner/in:
Mieke Westphal als Pressesprecherin
Auch der Senat der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover (HMTMH) kann vom Ministerium verlangen, dass das Stellenbesetzungsverfahren fortgesetzt wird. Hierzu verpflichtete das Gericht das Ministerium durch Beschluss vom 10.02.2025.
Der Abbruch des Auswahlverfahrens für eine Präsidentin oder einen Präsidenten an der HMTMH durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur war nach Auffassung der 6. Kammer rechtswidrig.
Im Stellenbesetzungsverfahren der HMTMH gibt es seit Anfang 2024 eine Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen vor dem Verwaltungsgericht Hannover. Den Sachstand der Verfahren (Stand 16.01.2025) können Sie hier nachlesen:
Das Stellenbesetzungsverfahren bei der HMTHM wurde bereits zum zweiten Mal abgebrochen.
Der erste Abbruch im Oktober 2023 durch das Hochschulpräsidium hielt einer rechtlichen Prüfung im Rahmen eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eines Stellenbewerbers nicht stand. Mit Beschluss vom 21.03.2024 hatte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover die Musikhochschule im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten fortzuführen (Az. 2 B 5534/23), siehe Pressemitteilung vom 25.03.2024:
Gegen diese Entscheidung hatte die HMTMH Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.07.2024 (Az. 5 ME 31/24) diese Beschwerde zurückgewiesen und die fehlende Zuständigkeit des Hochschulpräsidiums für die Abbruchentscheidung gerügt.
Dies hatte der Beauftragte zuvor abgelehnt. Der Senat hat einen Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens aus dem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit, das ihm als Organ der Hochschule einen maßgeblichen Einfluss auf das Besetzungsverfahren verleiht. Für die Kammer war erkennbar, dass der Abbruch gegen den Willen des Senats erfolgte, der zum Zeitpunkt des Abbruchs einen erneuten Auswahlvorschlag vorbereitete. Ein sachlicher Grund für den Abbruch lag nicht vor.
Letzte Woche hatte bereits die u.a für öffentliches Dienstrecht zuständige 2. Kammer des Gerichts das Ministerium auf Antrag eines Bewerbers ebenfalls verpflichtet, das Auswahlverfahren für die betreffende Stelle fortzusetzen, vgl. Pressemitteilung vom 06.02.2025:
Az. 6 B 4861/24
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10.02.2025
Ansprechpartner/in:
Mieke Westphal als Pressesprecherin