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Auch der Senat der Musikhochschule kann vom Ministerium verlangen, dass das Auswahlverfahren für die Leitung fortgesetzt wird

6. Kammer verpflichtet das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur im Rahmen einer einstweiligen Anordnung


Auch der Senat der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover (HMTMH) kann vom Ministerium verlangen, dass das Stellenbesetzungsverfahren fortgesetzt wird. Hierzu verpflichtete das Gericht das Ministerium durch Beschluss vom 10.02.2025.

Der Abbruch des Auswahlverfahrens für eine Präsidentin oder einen Präsidenten an der HMTMH durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur war nach Auffassung der 6. Kammer rechtswidrig.


Im Stellenbesetzungsverfahren der HMTMH gibt es seit Anfang 2024 eine Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen vor dem Verwaltungsgericht Hannover. Den Sachstand der Verfahren (Stand 16.01.2025) können Sie hier nachlesen:

Sachstand zu den verwaltungsgerichtlichen Verfahren um das Stellenbesetzungsverfahren der Musikhochschule Hannover | Verwaltungsgericht Hannover


Das Stellenbesetzungsverfahren bei der HMTHM wurde bereits zum zweiten Mal abgebrochen.


Der erste Abbruch im Oktober 2023 durch das Hochschulpräsidium hielt einer rechtlichen Prüfung im Rahmen eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eines Stellenbewerbers nicht stand. Mit Beschluss vom 21.03.2024 hatte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover die Musikhochschule im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten fortzuführen (Az. 2 B 5534/23), siehe Pressemitteilung vom 25.03.2024:

https://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/musikhochschule-hannover-muss-besetzungsverfahren-fur-die-prasidentenstelle-fortsetzen-230816.html

Gegen diese Entscheidung hatte die HMTMH Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.07.2024 (Az. 5 ME 31/24) diese Beschwerde zurückgewiesen und die fehlende Zuständigkeit des Hochschulpräsidiums für die Abbruchentscheidung gerügt.


Danach brach das Ministerium für Wissenschaft und Kultur das Auswahlverfahren ab. Hiergegen richtete sich der vorliegende Eilantrag des Senats der HMTMH, der die Fortsetzung des Verfahrens verlangte. Über diesen Antrag hat die 6. Kammer des Gerichts, die u.a. für das Hochschulrecht zuständig ist, nun durch Beschluss vom 10.02.2025 entschieden (6 B 4861/24). Nach Auffassung des Gerichts ist der Antrag zulässig, obwohl der Senat als Organ der Hochschule den Eilantrag zunächst gestellt hatte, ohne darüber einen Beschluss in einer Senatssitzung gefasst zu haben. Diesen willensbildenden Beschluss hat der Senat allerdings nachgeholt, nachdem das Gericht auf Antrag einiger Senatoren den Beauftragten des Ministeriums, der die Hochschule derzeit anstelle eines Präsidenten oder einer Präsidentin leitet, dazu verpflichtet hatte, einen entsprechenden Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung einer Senatssitzung zu nehmen (Az. 6 B 907/25, vgl. Pressemitteilung vom 21.01.2025:

Musikhochschule wird verpflichtet, Beschlussvorlage auf die Tagesordnung der morgigen Senatssitzung zu nehmen | Verwaltungsgericht Hannover).

Dies hatte der Beauftragte zuvor abgelehnt. Der Senat hat einen Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens aus dem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit, das ihm als Organ der Hochschule einen maßgeblichen Einfluss auf das Besetzungsverfahren verleiht. Für die Kammer war erkennbar, dass der Abbruch gegen den Willen des Senats erfolgte, der zum Zeitpunkt des Abbruchs einen erneuten Auswahlvorschlag vorbereitete. Ein sachlicher Grund für den Abbruch lag nicht vor.


Letzte Woche hatte bereits die u.a für öffentliches Dienstrecht zuständige 2. Kammer des Gerichts das Ministerium auf Antrag eines Bewerbers ebenfalls verpflichtet, das Auswahlverfahren für die betreffende Stelle fortzusetzen, vgl. Pressemitteilung vom 06.02.2025:

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur muss Besetzungsverfahren für die Präsidentenstelle bei der Musikhochschule Hannover fortsetzen | Verwaltungsgericht Hannover



Az. 6 B 4861/24


Artikel-Informationen

erstellt am:
10.02.2025

Ansprechpartner/in:
Mieke Westphal als Pressesprecherin

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