Artikel-Informationen
erstellt am:
07.03.2023
Ansprechpartner/in:
Katrin Angerstein als Pressesprecherin
Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecherin
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-379
Zur Begründung verweist der Kläger im Wesentlichen darauf, dass die Sondernutzungssatzung der Beklagten eine Regelung über die Erlaubnisfähigkeit von Sonnenschirmen beinhalte. Diese sei hier entsprechend anzuwenden. Die Beklagte beruft sich demgegenüber darauf, dass nach der Sondernutzungssatzung das Aufstellen von Zelten oder Pavillons auf Außengastronomieflächen grundsätzlich unzulässig sei und die Markise des Klägers von dieser Regelung erfasst werde.
Die mündliche Verhandlung findet am 09.03.2023 ab 10 Uhr im Sitzungssaal 4 des Fachgerichtszentrums statt.
Az. 7 A 4945/22
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07.03.2023
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