Artikel-Informationen
erstellt am:
01.03.2022
Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher
Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382
Die 4. Kammer verhandelt am 02. März 2022 eine auf Zahlung von knapp 60.000 EUR gerichtete Klage der Stadt Barsinghausen. Beklagt sind eine Eigentümerin mehrerer Grundstücke auf dem alten Zechengelände des Stadtteils Bantorfs (Beklagte zu 2.) und ihre bürgschaftsgebende Bank (Beklagte zu 1.).
Die Parteien schlossen 2018 einen Erschließungsvertrag, mit dem sich die Beklagte zu 2. verpflichtete, 40 laufende Meter öffentliche Schmutz- und Regenwasserkanäle zu verlegen und den Ausbau eines Abschnitts der öffentlichen Straßenfläche „Zeche Antonie“ auf eigene Kosten vorzunehmen. Nachdem die Stadt Barsinghausen ihr erfolglos eine Frist zur Herstellung der Kanäle und der entsprechenden Anschlüsse gesetzt hatte, beauftragte sie eine Firma mit der Herstellung von jeweils sechs Anschlüssen für den Regen- und Schmutzwasserkanal. Von den Beklagten verlangt sie nun im Klagewege Ersatz dieser Kosten.
Im Jahr 2004 hatte es anlässlich der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 176 für das Gebiet „Alte Zeche“ schon einmal einen Erschließungsvertrag zwischen den Parteien gegeben. Auch dieser Erschließungsvertrag sollte für die Bebaubarkeit der im Geltungsbereich des Bauungsplans liegenden Grundstücke der Beklagten zu 2. sorgen. Aus der Begründung des Bebauungsplans geht hervor, dass die Baugebiete des Bebauungsplans durch vorhandene, ausreichend bemessene und öffentlichen gewidmete Straßenverkehrsflächen erschlossen seien. Die Versorgung mit Gas, Wasser sowie die Schmutzwasserabführung sei durch den Anschluss an vorhandene und ausreichend bemessene Anlagen in öffentlichen Straßen sichergestellt. Die Regenwasserabführung erfolge im vorhandenen und ausreichend bemessenen Regenwasserkanal.
In den Jahren nach 2004 veräußerte die Beklagte zu 2. einige der Grundstücke als Bauland. Nachdem für die betreffenden Grundstücke Bauanträge bei der Stadt Barsinghausen eingegangen waren, stellte diese fest, dass eine Erschließung der Grundstücke nicht gesichert sei. Um die beantragten Baugenehmigungen erteilen zu können, verlangte die Stadt Barsinghausen von der Beklagten zu 2. den Abschluss des streitgegenständlichen Erschließungsvertrags von 2018.
Die Stadt Barsinghausen meint, aus den Regelungen des wirksamen Erschließungsvertrags 2018 ergebe sich ein Zahlungsanspruch auf Ersatz der Herstellungskosten für die jeweils 6 Regen- und Schmutzwasseranschlüsse. Die Beklagte zu 2. werde durch die vertraglichen Regelungen nicht unangemessen benachteiligt, weil sie als Gegenleistung die Bebaubarkeit ihrer Grundstücke erreiche. Trotz der Angaben im Bebauungsplan zur bereits vorhandenen Erschließung sei der Erschließungsvertrag 2018 erforderlich gewesen, weil den betreffenden Straßen die Beleuchtung und die Straßenentwässerung gefehlt habe. Ein Sammler für den Regen- und Schmutzwasserkanal sei zwar bereits vorhanden gewesen, allerdings hätten noch die Grundstücksanschlüsse gefehlt. Sie habe der Beklagten zu 2. eine Frist zur Fertigstellung setzen und nach deren Ablauf die betreffenden Arbeiten in Auftrag geben dürfen.
Die Beklagte zu 2. hält dem entgegen, dass der Erschließungsvertrag wegen der Unausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung unwirksam sei. Eine Bebaubarkeit ihrer Grundstücke sei ausweislich der Begründung des Bebauungsplans und aufgrund des erfüllten Erschließungsvertrags von 2004 schon vor dem Abschluss des Erschließungsvertrags von 2018 gegeben gewesen. Es sei außerdem unangemessen, die Herstellungskosten für die Regen- und Schmutzwasseranschlüsse auf die Beklagte zu 2. abzuwälzen, weil die Grundstücke der Beklagten zu 2. danach mit dem vollen Abwasseranschlussbeitrag veranlagt würden und sie auf diese Weise für die selbst verlegten Kanäle und Leitungen doppelt zahle. Der Erschließungsvertrag von 2018 sei auch deshalb unwirksam, weil die Parteien sich nicht auf den vertragswesentlichen Punkt einer Fertigstellungsfrist der Erschließungsanlagen geeinigt hätten. Jedenfalls sei die Klägerin nicht berechtigt gewesen, ihr eine Frist zur Herstellung der betreffenden Anlagen zu setzen.
Die mündliche Verhandlung findet am Mittwoch, den 02. März 2021 ab 11:00 Uhr in Sitzungssaal 04 des Fachgerichtszentrums statt.
Aufgrund der geltenden Bestimmungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens stehen der Öffentlichkeit nur in begrenzter Anzahl Plätze zur Verfügung. Diese werden nach der Reihenfolge des Erscheinens vergeben. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass für den Zutritt zum Fachgerichtszentrum derzeit die 3G-Regel gilt.
Az.: 4 A 1581/20
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erstellt am:
01.03.2022
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