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Wie weit reicht der Denkmalschutz am Hermann-Löns-Park?

Hauseigentümer wehrt sich vor dem Verwaltungsgericht gegen Auflagen für Dachsanierung


Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts befasst sich am kommenden Dienstag mit der Frage, wel­chen denkmalrechtlichen Einschränkungen die Sanierung des Daches eines neben dem Eingang zum Annabad gelegenen Wohnhauses unterliegt.

Das betroffene Gebäude in der Haubergstraße wurde in den 1930er Jahren im Zuge der Anlage des Hermann-Löns-Parks errichtet. Seine äußere Gestaltung folgt den Gestaltungsmaximen der „Neuen Sachlichkeit“ mit skandinavischen Einflüssen: Rotbraun gestrichene waagerechte Holzverschalung, kontrastierend weiß gestrichene Fenster, Dachkanten, Traufen und Ortgänge, steiles Satteldach und äußerst knappe Dachanschlüsse. Der Hermann-Löns-Park mitsamt der sich anschließenden Kleingar­tenanlage, der Sportanlage und dem Freibad sowie die Gebäude Haubergstraße 7, 9 und 11 werden als Gruppe baulicher Anlagen im Verzeichnis der Kulturdenkmale geführt (sog. Ensemble).

Der Eigentümer des betroffenen Gebäudes wehrt sich gegen drei Auflagen, die ihm die Beklagte im Zuge der Genehmigung der von ihm geplanten Dachsanierung erteilt hat, um das ursprüngliche Er­scheinungsbild des Daches zu bewahren. Danach ist u. a. eine Aufsparrendämmung nicht zulässig und sind die Traufen und Ortgänge analog zum originalen Bestand auszubilden, wobei Dachebene und Firsthöhe einzuhalten sind. Ortgangziegel sind ausdrücklich ausgeschlossen und die ursprünglich ziegelsichtigen Schornsteine gemäß dem historischen Bild instand zu setzen.

Der Kläger wendet dagegen ein, dass zum Schutz der Holzfassade aus fachlicher Sicht ein Dachüber­stand von mindestens 25 cm am Giebel und 40 cm an der Traufe erforderlich sei. Die Ausrüstung der Dachflächen mit Ortgangziegeln sei zum Schutz gegen Sturmschäden üblich und werde von Versiche­rungen empfohlen. Zur Sanierung des Schornsteins habe er eine Verkleidung mit Schieferplatten vorgesehen, da ansonsten die wesentlich kostspieligere Erneuerung des gesamten Schornsteinkopfes erforderlich werde. Die streitigen Auflagen seien auch nicht erforderlich, um das einheitliche Er­scheinungsbild des seit 1987 denkmalgeschützten Ensembles sicherzustellen, da ein solches schon lange nicht mehr existiere. Teile der Fassaden am Gebäude Haubergstraße 9 und am Eingangshaus des Annabades seien weiß verputzt. Das Gebäude Haubergstraße 11 sei im Jahr 2005 saniert worden und weise nun Fenster auf, die nicht der historischen Vorlage entsprächen. Außerdem seien an die­sem Gebäude für die Dacheindeckung Ortgangziegel verwendet worden. Diese Veränderungen habe die Beklagte in Kenntnis der Denkmaleigenschaft genehmigt.

AZ: 4 A 2617/14

Beginn der Verhandlung: 08.12.14, 13:30 Uhr, vor Ort Haubergstraße 7

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.12.2014
zuletzt aktualisiert am:
04.12.2014

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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