Artikel-Informationen
erstellt am:
09.10.2012
Die Beklagte beabsichtigt, den Bereich der Mittelweser auszubauen. Zur Vorbereitung der Ausbaumaßnahme ließ sie den durch das Gemeindegebiet der Klägerin führenden Weserabschnitt auf Kampfmittel sondieren. Dabei wurde eine von den Alliierten des 2. Weltkrieges abgeworfene Fliegerbombe entdeckt. Weil sie dabei bewegt worden war, entstand die Notwendigkeit der sofortigen Entschärfung. Zu ihrem Schutz wurde die Bevölkerung (etwa 2.600 Personen) im Umkreis von einem Kilometer evakuiert. Dafür sind der Gemeinde für den Kranken- Behinderten- und Altentransport sowie für die erforderliche Sammelstelle Kosten in Höhe von ca. 16.000 EUR entstanden.
Die klagende Gemeinde verlangt den Ersatz dieser Kosten. Sie stützt sich dabei auf die Verfassung, wonach der Bund für Kriegsfolgelasten (Art. 120 Grundgesetz) aufzukommen habe und auf die Kostenpflicht als Eigentümer der Weser als Bundeswasserstraße.
Die die Bundesrepublik Deutschland vertretende Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte hält beide Anspruchsgrundlagen nicht für einschlägig.
- 10 A 423/11 -
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09.10.2012