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erstellt am:
08.02.2019
Die Klägerinnen begehren die Feststellung, dass die von der Landeshauptstadt verfügte Untersagung, am 22. September 2018 ein kostenloses Open-Air-Konzert des Blasorchesters der Feuerwehr Hannover auf einer Freilichtbühne im sog. Leinehausenpark durchzuführen, rechtswidrig war.
Das ca. 26.000 Quadratmeter große Gelände wurde früher als Bahnausbesserungswerk genutzt. Auf dem Grundstück befinden sich heute zahlreiche, teils baufällige Gebäude. Die Klägerin zu 1 mietete das Gelände von der Klägerin zu 2 an, um auf einer Freifläche des Geländes ein kostenloses Open-Air-Konzert für ca. 500 bis 1.000 Besucher zu veranstalten.
Die Landeshauptstadt untersagte das Konzert. Das Grundstück sei als Grundstück für Bahnzwecke gewidmet. Das Konzert stelle eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Die Kläger seien nicht im Besitz einer entsprechenden Baugenehmigung. Den Klägerinnen habe auch bewusst sein müssen, dass eine solche nicht rechtzeitig bis zum angekündigten Konzert hätte erteilt werden können.
Die Klägerinnen machen geltend, dass es sich bei der Konzertveranstaltung um keine baurechtsrelevante Nutzungsänderung gehandelt habe. Einer Baugenehmigung habe es nicht bedurft. Die Deutsche Bahn habe das Gelände selbst regelmäßig für Betriebsfeste genutzt. Die Nutzungsuntersagung sei unverhältnismäßig gewesen, da es keinerlei Sicherheitsbedenken gegeben hätte. Durch die kurzfristige Nutzungsuntersagung seien ihnen zudem materielle und immaterielle Schäden entstanden.
Beginn: 11.15 Uhr in Saal 1
Az.: 4 A 6961/18
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08.02.2019