Niedersachsen klar Logo

Verwaltungsgericht verhandelt über Rückforderung von Mehrarbeitsvergütung bzw. Zulagen im Fall des früheren Büroleiters von Ex-Oberbürgermeister Schostok

Klage möglicherweise wegen Verfristung des Widerspruchs unzulässig?


In dem Verfahren Dr. Frank Herbert gegen die Landeshauptstadt Hannover begehrt der Kläger die Aufhebung eines Rückforderungsbescheides der Landeshauptstadt (LHH) wegen aus Sicht der LHH überzahlter Bezüge.

Der Kläger war bis zum 2. Juli 2018 Leiter des Büros des Oberbürgermeisters. In der Zeit von April 2015 bis Oktober 2015 zahlte ihm die Landeshauptstadt Hannover eine pauschale Mehrarbeitsvergütung von monatlich 1.050,- €; von November 2015 bis Mai 2018 erhielt er eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages von B 2 nach B 5 von monatlich rund 1.350,- €. Mit Bescheid vom 27.11.2018 forderte die Beklagte vom Kläger überzahlte Dienstbezüge in Höhe von knapp 50.000,- € ratenweise zurück, da eine Rechtsgrundlage für die Mehrvergütung bzw. die Zulage nicht bestanden habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte als unzulässig, weil verspätet, zurück; einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist lehnte die Beklagte wegen Verschuldens ab.

Mit der am 18. Februar 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Gericht wird sich zum einen mit der Frage beschäftigen, ob der vom Kläger erhobene Widerspruch verfristet war, und zum anderen erörtern, ob der Kläger die ihm gewährten Mehrvergütung bzw. Zulage zu Recht erhielt.

Die öffentliche Sitzung am 10. Oktober 2019 beginnt um 10:30 Uhr in Saal 04 des Fachgerichtszentrums.

Az. 2 A 876/19


Artikel-Informationen

erstellt am:
30.09.2019

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln