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Verwaltungsgericht verhandelt über Klagen bezüglich unsanierter Industriedenkmäler auf dem Gelände der sog. „Wasserstadt Limmer“

Grundstückseigentümerin begehrt Abrissgenehmigung und wehrt sich gegen von der Stadt angeordnete Sicherungsmaßnahmen


Am kommenden Dienstag beschäftigt sich die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts in öffentlicher Sitzung in insgesamt drei Klageverfahren mit der sog. „Wasserstadt Limmer“.

Auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Continentalwerke am Leine-Stichkanal in Hannover-Limmer soll ein größeres Neubaugebiet entstehen. Auf dem Gelände stehen noch mehrere Gebäude aus der Zeit der vormaligen industriellen Nutzung, insbesondere unmittelbar am Kanalufer zwei größere mehrgeschossige ehemalige Fertigungsgebäude, die grundsätzlich unter Denkmalschutz stehen, allerdings als Folge der früheren Nutzung mit Altlasten, namentlich krebserregenden N-Nitrosaminen belastet sind und sich inzwischen in einem äußerlich maroden Zustand befinden.

Die Grundstückeigentümerin, die Wasserstadt Limmer GmbH & Co KG, möchte die Gebäude abreißen und begehrt dazu von der beklagten Landeshauptstadt die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Nds. Denkmalschutz-gesetzes (NDSchG) erforderliche Genehmigung. Sie beruft sich dazu auf § 7 Abs. 1 und 3 NDSchG und macht geltend, die Grenzen ihrer Erhaltungspflicht als Eigentümerin seien erreicht, weil die mit krebs-erregenden Stoffen belasteten Gebäude nicht in wirtschaftlich zumutbarer Weise genutzt werden könnten. Die Beklagte hat die Erteilung der Genehmigung abgelehnt und vertritt die Auffassung, dass die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer Sanierung nicht ausreichend nachgekommen sei. Das Klageverfahren dazu wird unter dem Az. 4 A 3726/19 geführt.

In den beiden weiteren Verfahren geht es um von der Stadt angeordnete Maßnahmen zur Sicherung der betroffenen Gebäude vor unberechtigtem Zutritt. Bereits im März 2018 hatte die Stadt der Klägerin gegenüber unter Androhung von Zwangsmitteln angeordnet, dass die Gebäude sowie ein drittes nicht denkmalgeschütztes und inzwischen abgerissenes Gebäude mittels Verschließens der Tür- und Fensteröffnungen des jeweiligen Keller- und Erdgeschosses vor dem unberechtigten Zutritt Dritter zu schützen seien. Diese Anordnung ist nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren bestandskräftig geworden. Da die Klägerin danach gleichwohl keine Sicherungsmaßnahmen ergriff und nachdem auch die Androhung und schließlich Festsetzung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg gezeitigt hatte, ließ die Stadt die Gebäudeöffnungen nach vorheriger, ebenfalls bestandskräftig gewordener Androhung im Wege der sog. „Ersatzvornahme“ Ende 2018 für rund 77.000,- EUR auf eigene Kosten verschließen. Gegen den das anordnenden Bescheid aus September 2018, mit dem die Beklagte zugleich einen „Kostenvorschuss“ gefordert hat, wendet sich die Grundstückeigentümerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit ihrer Klage unter dem Az. 4 A 543/19.

Neben der Anordnung einer Sicherung der Gebäudeöffnungen forderte die Beklagte die Grundstücks-eigentümerin außerdem mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid Anfang Juli 2018 dazu auf, das Gelände vor dem unbefugten Betreten Dritter mittels Überwachung durch einen Sicherheitsdienst zu sichern. Da die Grundstückeigentümerin dieser Aufforderung ebenfalls nicht nachkam, ließ die Stadt das Gelände im Zeitraum vom 23.07.2018 bis 01.01.2019 im Wege der Ersatzvornahme durch drei Sicher-heitskräfte überwachen. Die Kosten dafür hat sie zwischenzeitlich ebenfalls gegenüber der Klägerin geltend gemacht; über den Widerspruch gegen die entsprechende Verfügung ist noch nicht entschieden. Unter dem Az. 4 A 3179/19 wehrt sich die Klägerin gegen die Aufforderung zur Einrichtung einer personalen Überwachung des Geländes.

Gegen die Verpflichtung zur Versiegelung der Gebäudeöffnungen und gegen die Anordnung der personalen Überwachung des Geländes führt die Klägerin im Wesentlichen an, dass sie nicht dazu verpflichtet werden könne, derartige Maßnahmen zum Schutze von rechtswidrig in die Gebäude eindringenden Personen zu ergreifen. Diese Personen würden sich bewusst selbst in Gefahr bringen und seien für ihr Verhalten selbst verantwortlich. Außerdem seien die getroffenen Anordnungen zum Schutz der sich Zutritt verschaffenden Personen weder geeignet noch erforderlich, denn ein modernes Kameraüberwachungssystem sei kostengünstiger und besser für die Überwachung des unübersichtlichen Geländes geeignet.

Beginn der mündlichen Verhandlung am 10.12.2019: 9.30 Uhr in Saal 1

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.12.2019

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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