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Verwaltungsgericht lehnt den Eilantrag gegen die durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung geplante Befragung der Mitglieder der Pflegekammer ab

Der Antragsteller ist weder in eigenen Rechten betroffen, noch kann er Rechte im Namen der Pflegekammer oder ihrer Mitglieder geltend machen


Der Eilantrag eines Mitgliedes der Pflegekammer gegen die Durchführung einer Mitgliederbefragung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Sozialministerium) bleibt ohne Erfolg.

Das Sozialministerium plant, die ca. 80.000 Pflichtmitglieder der Pflegekammer in Niedersachsen durch ein hierfür beauftragtes Unternehmen u.a. dazu befragen zu lassen, ob der Fortbestand einer beitragsfreien Pflegekammer gewünscht sei und kündigte an, das Votum als politisch bindend zu betrachten. Die Befragung sollte ursprünglich ab dem 5. Juli 2020 durchgeführt werden.

Der Antragsteller suchte mit dem Begehren, die Befragung zu unterbinden, um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht nach. Er berief sich zur Begründung darauf, dass die Übermittlung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zur Durchführung der Mitgliederbefragung datenschutzrechtlich unzulässig sei. Die Pflegekammer habe die Daten nicht zur Durchführung der Mitgliederbefragung an das Sozialministerium weitergeben dürfen, weil dieses mit der Mitgliederbefragung eine politische Aufgabe wahrnehme und nicht als Aufsichtsbehörde in Erscheinung trete. Für derartige Zwecke seien die Daten aber weder erhoben worden, noch seien die gesetzlichen Anforderungen an eine Zweckänderung erfüllt.

Das Sozialministerium ließ die Daten des Antragstellers bei seinem Versanddienstleister löschen und bot an, über einen individuellen Zugangscode sicherzustellen, dass der Antragsteller gleichwohl an der Mitgliederbefragung teilnehmen kann.

Der Antragsteller hielt an seinem Antrag fest und vertrat die Auffassung, dass die Befragung insgesamt ohne Verstöße gegen das Datenschutzrecht durchgeführt werden müsse. Auch nach der Löschung seiner eigenen Daten seien die übrigen Mitglieder der Pflegekammer durch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten rechtswidrig betroffen. Die Befragung verletze ihn darüber hinaus auch in aus dem Demokratieprinzip folgenden eigenen Rechten, denn es gebe keine gesetzliche Grundlage für die konsultative Befragung von Teilen der Bevölkerung durch die Landesregierung.

Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom heutigen Tage ab. Die 10. Kammer stützt ihre Entscheidung darauf, dass der Antragsteller nach der Löschung seiner Daten und der Ermöglichung seiner Teilnahme an der Befragung durch das Sozialministerium nicht mehr mit Erfolg eine Verletzung seines Anspruchs auf Einschränkung der Datenverarbeitung geltend machen kann. Einen Anspruch des Antragstellers auf eine objektive Rechtskontrolle zugunsten anderer Mitglieder der Pflegekammer vermittle das Datenschutzrecht nicht.

Der Antragsteller könne auch mit den verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durchdringen, denn im hier betroffenen Bereich der funktionellen Selbstverwaltung sei es verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, die Mitglieder der Pflegekammer als Betroffene zu befragen. Die Durchführung der Befragung durch das Sozialministerium berühre allenfalls die Pflegekammer in ihrem Selbstverwaltungsrecht. Diese Rechtsposition könne der Antragsteller jedoch nicht anstelle der Kammer geltend machen. Ebenso wenig könne der Antragsteller gegenüber dem Ministerium geltend machen, dass die Pflegekammer die Grenzen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabe verlasse. Einen dahingehenden Abwehranspruch könne der Antragsteller allenfalls gegenüber der Pflegekammer selbst als Mitglied geltend machen.


Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

Az.: 10 B 3846/20, Beschluss vom 23.07.2020

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.07.2020
zuletzt aktualisiert am:
13.01.2022

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