Artikel-Informationen
erstellt am:
07.02.2025
Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher
Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382
In der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2025 hatte die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover über die Spielbankzulassung für das Land Niedersachsen zu entscheiden. Die Klägerin wendete sich dagegen, dass der Beklagte ihren Antrag auf Erteilung der Spielbankzulassung nach § 2 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes (NSpielbG) abgelehnt und die Spielbankzulassung stattdessen der Beigeladenen erteilt hat, und begehrte selbst die Erteilung der Spielbankzulassung (siehe zum Sachverhalt auch bereits die Presseankündigung vom 4. Februar 2025, https://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/rechtsstreit-uber-die-zulassung-von-spielbanken-fur-das-land-niedersachsen-239273.html). Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die Beigeladene keinen wirtschaftlich einwandfreien Betrieb gewährleisten und ausweislich der von ihr eingereichten Konzepte die Ziele nach § 1 Satz 2 NSpielbG nicht am besten erreichen werde. Außerdem meint sie, das Zulassungsverfahren nach § 3 NSpielbG sei nicht transparent durchgeführt worden.
Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es hält die Entscheidung des Beklagten, der Beigeladenen die Zulassung zu erteilen, für rechtmäßig.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 NSpielbG kann die Spielbankzulassung nur erhalten, wer u.a. fachlich geeignet und persönlich zuverlässig ist, insbesondere einen ordnungsgemäßen und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb gewährleistet, der an den in § 1 Satz 2 NSpielbG genannten Zielen ausgerichtet ist. Entgegen der klägerischen Ansicht gewährleistet die Beigeladene einen wirtschaftlichen einwandfreien Betrieb. Das hat sie durch Vorlage ihres Wirtschafts- und Finanzplans bewiesen. Die Kammer konnte Fehler im Wirtschafts- und Finanzplans nicht feststellen. Der Beklagte hat der Beigeladenen auch im Zulassungsverfahren weder in rechtswidriger Weise Gelegenheit zur Nachbesserung des Wirtschafts- und Finanzplans gegeben noch konnte das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fehler im Plan belegen.
Der Beklagte hat die Beigeladene um Korrektur der fehlerhaften Berechnung der Zusatzabgabe gebeten, die um den Faktor zehn zu niedrig berechnet worden war. Außerdem hat er der Beigeladenen Gelegenheit gegeben, die Prognose des Bruttospielertrages (BSE) – dabei handelt es sich um den Betrag, um den die getätigten Spieleinsätze der Spielbankbesucher/innen deren Gewinne übersteigen – zu erläutern, weil der Beklagte die Steigerung der Zahl der Spielbankbesucher/innen von aktuell rund 600.000 auf mehr als 1.000.000 im Laufe der nächsten 15 Jahre zunächst für unrealistisch gehalten hatte. Die daraufhin erfolgten Korrekturen haben nicht zu einer unzulässigen Nachbesserung des Wirtschafts- und Finanzplans geführt. Zwar dürfen die einzelnen von den Bewerbern einzureichenden Konzepte (Spielbankkonzept, Sicherheitskonzept, Geldwäschekonzept, Sozialkonzept, Personalkonzept, Transparenzkonzept, Werbekonzept) nach Abgabe der Bewerbungen nicht mehr nachgebessert und korrigiert werden. Sonstige Unterlagen, die – wie hier – die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung betreffen, dürfen aber nach § 3 Abs. 4 und 5 NSpielbG ergänzt und nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei offensichtlichen Unrichtigkeiten korrigiert werden.
Der Beklagte durfte nach den ergänzenden Erläuterungen zu den BSE seine ursprüngliche Einschätzung einer unrealistischen Steigerung der BSE auch ändern und davon ausgehen, dass die Prognose der Beigeladenen nicht (mehr) zu beanstanden ist. Die Beigeladene hat die Steigerung nachvollziehbar mit längeren Öffnungszeiten, der Veränderung des Spielbankkonzepts, modernerem Interieur, einem Spielautomatenmix, der Abwanderung von Spielhallenbesuchern in Spielbanken im Hinblick auf im Jahr 2026 eintretende Gesetzesänderungen und einer Standortverlagerung der Spielbanken in Norderney und Bad Pyrmont an die Standorte Stuhr und Hameln begründet. Zudem hat sie anhand der von ihr in anderen Bundesländern betriebenen Spielbanken untermauert, dass hohe BSE-Steigerungen möglich sind.
Nach Auffassung der Kammer konnte auch ein weiteres Gutachten nicht widerlegen, dass die Beigeladene einen wirtschaftlich einwandfreien Betrieb führen wird. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung seine Ausführungen erläutert, geht nach Auffassung der Kammer aber schon von einem falschen Ansatz aus, wenn er für die Diskontierung Kapitalkosten in Höhe von 8,1 Prozent ansetzt, also unterstellt, die Beigeladene müsse zwingend einen bestimmten Gewinn machen, um einen wirtschaftlich einwandfreien Betrieb zu gewährleisten. Denn eine spezifische Gewinnerwartung wird nach dem Niedersächsischen Spielbankgesetz nicht erwartet. Wirtschaftlichkeit im Sinne des Gesetzes liegt schon dann vor, wenn auf Grundlage der Prognose im Wirtschafts- und Finanzplan voraussichtlich ein Überschuss zu erwarten ist. Es soll lediglich verhindert werden, dass ein Unternehmen erkennbar Verluste erwirtschaftet und deshalb geneigt sein könnte, die Gewinnchancen der Glücksspiele mit unlauteren Mitteln zu verringern oder Gewinnauszahlungen an Spieler nicht zu leisten. Auch die übrigen benannten (angeblichen) Fehler in der Berechnung der Beigeladenen bei der Vorsteuer, der Umsatzsteuer, den Mietpreisen und dem Werbe- und Kommunikationsaufwand führen nach Überzeugung der Kammer nicht zwingend zu der Prognose eines wirtschaftlich nicht einwandfreien Betriebs.
Auch entscheidungserhebliche Beurteilungsfehler bei der Konzeptbewertung hat das Gericht nicht erkennen können:
Das Konzeptbewertungsverfahren ist transparent abgelaufen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte parallel zu der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der klägerischen Unternehmen schon die Bewertung der Konzepte (teilweise) mit den gleichen Mitarbeitenden begonnen hat. Eine zeitliche und personelle Trennung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass eine inhaltliche Vermengung nicht erfolgt, d. h. die Bewertung erfolgt nur anhand der eingereichten Konzepte, die in Seitenzahlen und Schriftgröße begrenzt waren. Andere Unterlagen wie der Wirtschafts- und Finanzplan durften nicht in die Bewertung einfließen.
Bei allen sieben Konzepten, die jeweils zahlreiche Unteraspekte enthielten, konnte die Kammer nur bei einem Teilaspekt im Spielbankenkonzept der Beigeladenen einen Beurteilungsfehler feststellen. Bei einem weiteren Teilaspekt im Werbekonzept lässt die Kammer offen, ob tatsächlich ein Beurteilungsfehler vorliegt. Jedenfalls führen auch die beiden genannten (etwaigen) Fehler zu keinem anderen Ergebnis. Die Beigeladene erreicht trotzdem eine höhere Punktzahl als die Klägerin.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt werden.
Az. 10 A 5950/23 und 10 A 5952/23
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07.02.2025
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