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Verwaltungsgericht bestätigt Entscheidung des Nds. Justizminsteriums

Um die Nachfolge des langjährigen Direktors des Arbeitsgerichts Hannover Hartmut Friede-mann, der Ende März 2004 in den Ruhestand gegangen war, hatten sich insgesamt fünf Arbeitsrichterinnen und
- richter beworben. Darunter waren die Antragstellerin, die als Direktorin eines Arbeitsgerichts in Sachsen-Anhalt tätig ist, und der beigeladene Arbeitsrichter Kilian Wucherpfennig, bisher Direktor des Arbeitsgerichts in Nienburg. Mit vier der Bewerbe-rinnen und Bewerber führte das Nds. Justizministerium ein sog. strukturiertes Auswahlgespräch durch und favorisierte anschließend die Antragstellerin. Auf Einwände des Präsidialrats der niedersächsischen Arbeitsgerichtsbarkeit entschied sich das Ministerium aber Mitte November 2004 für den beigeladenen Arbeitsrichter Wucherpfennig und übertrug ihm kom-missarisch die Geschäfte des Direktors des Arbeitsgerichts Hannover.
- Hinweis: Die NP berichtete am 22.12.2004, S. 17 "Der neue Streit-Schlichter" -
Die Antragstellerin beantragte daraufhin bei dem Verwaltungsgericht Hannover den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um damit die Ernennung des beigeladenen Arbeitsrichters Wucherpfennig zum Direktor des Arbeitsgerichts Hannover zu verhindern ( sog. Konkurren-tenverfahren ). Sie meint, die Auswahlentscheidung des Nds. Justizministeriums sei rechts-widrig, weil sie unter Leistungsgesichtspunkten im Verhältnis zu dem Beigeladenen einen deutlichen Vorsprung habe.
Der Einschätzung der Antragstellerin folgte das Verwaltungsgericht nicht. Die 2. Kammer entschied ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren und lehnte mit Beschluss vom 17.01.2005 - Az. 2 B 6650/04 - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. In der Begründung heißt es:
Der Dienstherr habe bei der Auswahl einer Bewerberin/eines Bewerbers für ein Beförderungsamt einen Beurteilungspielraum hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen. Deshalb unterliege die Auswahlentscheidung nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Kammer habe bei der umfassenden Nachprüfung des gesamten Auswahlverfahrens keine zu Gunsten der Antragstellerin zu berücksichtigenden Mängel festgestellt. Sie und der Beigeladene seien im wesentlichen gleich beurteilt worden.
Das strukturierte Auswahlgespräch habe jedoch einen geringen Leistungsvorsprung des Beigeladenen ihr gegenüber ergeben. Daher sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Nds. Justizministerium im Hinblick auf das Auswahlgespräch für den Beigeladenen entschieden habe.

Hinweis zu dem weiteren Verfahren: Die Antragstellerin kann gegen den Beschluss der 2. Kammer Beschwerde einlegen, über die das Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu entscheiden hätte.
Presseinfo
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