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Versammlungsrechtliche Beschränkung, welche den Versammlungsteilnehmern aufgibt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist rechtmäßig

10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover lehnt Eilantrag ab


Die Polizeidirektion Hannover hat für die für den kommenden Samstag angemeldete Versammlung zu dem Thema „Offener Meinungsaustausch zur aktuellen Lage mit Informationen und Visionen für eine friedliche und freie Zukunft“ mit Bescheid vom 25. Juni 2020 unter Beschränkungen bestätigt. Die Beschränkungen sehen unter anderem vor, dass die Versammlungsteilnehmer eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Von dieser Verpflichtung sind nach Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides Personen ausgenommen, denen aufgrund von Vorerkrankungen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist.

Am 26. Juni 2020 haben die Antragstellerinnen einen Eilantrag gestellt und geltend gemacht die Beschränkung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei rechtswidrig. Zur Begründung tragen sie unter anderem vor, dass durch die Einhaltung der Abstandsregeln als milderes Mittel dem Ansteckungsrisiko genüge getan werden könne. Die Mund-Nasen-Bedeckung gefährde zudem die körperliche Unversehrtheit, indem sie Probleme beim Atmen verursache und dem Risiko der Fehlanwendung unterliege. Auch seien die Redner durch eine solche Bedeckung massiv behindert. Schließlich sei ihre Versammlungsfreiheit durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung massiv gefährdet, weil sie gerade hiergegen demonstrierten.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Eilantrag mit Beschluss vom 26. Juni 2020 abgelehnt. Nach Auffassung der 10. Kammer rechtfertige der Schutz hochrangiger Schutzgüter wie Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie der Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitssystems im Falle einer Pandemie, die Beschränkung. Es sei davon auszugehen, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in einem System verschiedener Maßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos grundsätzlich ein tauglicher Baustein sei und insbesondere dann wirksam werde, wenn möglichst viele Personen eine solche tragen. Diese allgemeinen Überlegungen griffen auch und insbesondere bei Versammlungen unter freiem Himmel durch, weil dort zum einen andere Maßnahmen wie das Einhalten von Abstandsgeboten und Husten- und Niesetikette mit zunehmender Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht durchgehend sichergestellt werden könne. Zum anderen seien Versammlungen häufig dadurch geprägt, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihr kommunikatives Anliegen durch gemeinsames Rufen zu höherer Aufmerksamkeit bringen. Damit bestehe ein gegenüber dem normalen Alltagsverhalten deutlich gesteigertes Risiko, feine Tröpfchen von Speichel im näheren Umfeld zu verteilen.

Die Einwände der Antragstellerinnen greifen nach Ansicht der 10. Kammer nicht durch. Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, dass die Mund-Nasen-Bedeckung für einzelne Personen ihrerseits gesundheitsgefährdend sei, habe die Antragsgegnerin dem durch die Formulierung entsprechender Ausnahmevorbehalte Rechnung getragen. Auch, dass Redner durch die Maske unverhältnismäßig gehindert werden, vermochte die Kammer angesichts der Möglichkeit, Sprecher elektroakustisch zu verstärken, nicht zu erkennen. Das Gericht teilte ausdrücklich nicht die Auffassung der Antragstellerinnen, dass ihr Protest gegen die „Maskenpflicht“ unmöglich gemacht oder gar ins Gegenteil verkehrt würde, wenn sie währenddessen selbst eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung verschafften sich vielmehr bereits dadurch Gehör und Aufmerksamkeit, dass sie sich der Versammlung anschließen und in ihrer Gesamtheit sichtbar sind.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

Az.: 10 B 3500/20

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.06.2020

Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382

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