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Verpflichtung von Versammlungsteilnehmern zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes ist weiterhin rechtmäßig

10. Kammer bestätigt ihre Rechtsprechung und lehnt einen erneuten Eilantrag ab


Die Polizeidirektion Hannover hat die ihr für den 11.07.2020 und 18.07.2020 angezeigten Versammlungen zu dem Thema „Für einen Corona-Untersuchungsausschuss und die Wiederherstellung unserer Grundrechte“ bestätigt und unter anderem die Beschränkung angeordnet, dass die Versammlungsteilnehmer eine geeignete Mund‑Nase-Bedeckung zu tragen haben. Ausgenommen sind Personen, denen aufgrund von Vorerkrankungen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist.

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom heutigen Tage den am 15.07.2020 gegen diese Entscheidung gestellten Eilantrag abgelehnt. Neben den bereits im Beschluss vom 26.06.2020 dargestellten Erwägungen (siehe Pressemitteilung vom 26.06.2020) komme zum Tragen, dass bei einer sich fortbewegenden Versammlung die Einhaltung von Mindestabständen zwischen den Teilnehmern zusätzlich erschwert sei und für sich dem Infektionsschutz nicht genüge. Die Eignung einer Mund-Nase-Bedeckung zur Verringerung des Infektionsrisikos Dritter entspreche auch weiterhin dem aktuellen Stand der Forschung.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

Az.: 10 B 3828/20.


Artikel-Informationen

erstellt am:
16.07.2020

Ansprechpartner/in:
Katrin Angerstein als Pressesprecherin

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecherin
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-379

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