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Verfahren über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten

6. Kammer verhandelt am 20.11.2012 mehrere Verfahren, in denen Schüler bzw. deren Eltern die Erstattung von Kosten der Schülerbeförderung begehren.


Das Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 A 3160/12, das um 10.00 Uhr verhandelt wird, richtet sich gegen die Region Hannover.

Die Kläger wohnen mit ihrer Tochter und ihrem Sohn in Laatzen. Die Zwillinge besuchen die Montessori-Schule in Hannover-Buchholz, eine im Jahr 2004 als Ersatzschule genehmigte Grundschule. Seit dem Schuljahr 2010/2011 betreibt der Schulträger auch eine als Ersatzschule genehmigte Gesamtschule für Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 5 bis 10. Die Kläger beanspruchen die Erstattung der ihnen im Schuljahr 2010/2011 für die Beförderung entstandenen Kosten.

Die Region Hannover hat die Kostenerstattung abgelehnt, weil sich die gesetzliche Pflicht zur Schülerbeförderung oder Kostenerstattung auf den Weg zur nächsten Schule derselben Schulform und desselben Bildungsgangs beschränke. Das sei die (öffentliche) Grundschule in Rethen. Der Schulweg der Kinder zur Grundschule Rethen erreiche aber nicht die für einen Anspruch auf Schülerbeförderung erforderliche Mindestentfernung von 2 km.

Die Kläger machen zur Klagebegründung geltend, die Beklagte müsse ihnen die Kosten erstatten, weil die Montessori-Schule mit der jahrgangsgemischten Arbeitsweise mit dem besonderen pädagogischen Konzept nach der Lehre Maria Montessoris im Vergleich zur Grundschule Rethen eine andere Schulform und einen anderen Bildungsgang anbiete. Hierzu berufen sich die Kläger auf ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil des VG Göttingen vom 7.10.2010 - 4 A 144/08 -.

Die Klage ist ein Verfahren (Musterverfahren) von insgesamt acht Klageverfahren von Eltern, deren Kinder die Montessori-Schule in Hannover-Buchholz besuchen und von der Region Hannover die Erstattung der Fahrtkosten für den Schulbesuch ihrer Kinder beanspruchen.

Zwei Verfahren mit den Aktenzeichen 6 A 3964/12 und 6 A 4130/12 werden um 12.30 Uhr verhandelt und richten sich gegen den Landkreis Hildesheim

Auch in diesen Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob der Träger der Schülerbeförderung die Erstattung von Schülerbeförderungskosten ablehnen kann, weil die Schülerinnen nicht die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform besuchen.

Die betreffenden Schülerinnen wohnen in der Gemeinde Giesen (Landkreis Hildesheim) und besuchen seit dem Schuljahr 2010/2011 ein Gymnasium in Hildesheim. Das zu ihren Wohnorten nächstgelegene Gymnasium befindet sich in Sarstedt. Aus diesem Grund erstattet der Landkreis Hildesheim ihnen bzw. ihren Eltern nur die Beförderungskosten in der - geringeren Höhe - für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels für den Weg nach Sarstedt. Er beruft sich dabei auf § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG, wonach sich seine gesetzliche Pflicht zur Schülerbeförderung oder Kostenerstattung auf den Weg zur nächsten Schule derselben Schulform und desselben Bildungsgangs beschränkt.

Die Besonderheit der vorliegenden Verfahren besteht darin, dass beide Schülerinnen im Schulbezirk einer Oberschule wohnen.

§ 63 Abs. 4 NSchG räumt Schülerinnen und Schülern das Recht ein, unter Abweichung von der Schulbezirksfestlegung eine andere weiterführende Schule der miteinander konkurrierenden Schulformen zu wählen. Dasselbe gilt für die Wahl zwischen Halbtags- und Ganztagsschule. Mit der Einführung der Oberschulen hat der Gesetzgeber das Recht der Eltern zur Wahl einer anderen Schulform erweitert. Danach muss eine Oberschule mit Schulbezirk nicht besucht werden, wenn stattdessen eine Hauptschule, eine Realschule, eine Gesamtschule oder ein Gymnasium besucht werden soll. Für diesen Fall bestimmt § 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG, dass diese - also die alternativ gewählte - Schule dann beförderungsrechtlich als nächste Schule anzusehen ist.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Schulbezirksfestsetzung für die Oberschule im Fall der Klägerinnen rechtlich unerheblich sei. In Ihrem Fall sei die Entscheidung, ein Gymnasium in Hildesheim zu besuchen, schon getroffen worden seien, als es die Wahlmöglichkeit der - erst zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 in Niedersachsen eingeführten - Oberschule noch gar nicht gegeben habe.

Die Verhandlungen finden im Sitzungssaal 3 statt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.11.2012

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