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ver.di gewinnt Rechtsstreit um verkaufsoffene Sonntage in Hannover

Geschäfte in der Innenstadt dürfen am 08.11. und am 27.12. nicht öffnen


Mit Urteil vom heutigen Tage hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts der Klage der Gewerkschaft ver.di gegen die der Citygemeinschaft Hannover, einem Zusammenschluss von in der Innenstadt ansässigen Einzelhändlern, erteilte Genehmigung zur Öffnung der Geschäfte in Innenstadtlage an den Sonntagen 08.11. und 27.12. stattgegeben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung äußerte das Gericht Zweifel daran, dass die der Genehmigung zu Grunde liegende Rechtsgrundlage, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG), überhaupt verfassungsgemäß ist. Unter Berücksichtigung des in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung verfassungsrechtlich verankerten grundsätzlichen Verbotes von Sonntagsarbeit und einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2009 zum Berliner Ladenöffnungsgesetz erscheine bedenklich, dass die niedersächsische Regelung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ladenöffnung an Sonntagen keine sachlichen Kriterien benenne. Selbst wenn man aber von der Möglichkeit einer insoweit verfassungskonformen Auslegung der Norm ausgehe, sei die angegriffene Genehmigung rechtswidrig. Die Norm erlaube nämlich schon nach ihrem Wortlaut für eine Stadt wie Hannover, die kein „Ausflugsort“ sei, nur die Freigabe von insgesamt vier Sonntagen im Jahr zur Ladenöffnung. Diese Vorgabe sei entgegen der Auffassung der beklagten Landeshauptstadt und der ebenfalls am Verfahrens beteiligten Citygemeinschaft nicht „quartier-„ oder stadtteilbezogen zu verstehen, sondern sie beziehe sich nach Wortlaut und Textzusammenhang auf die jeweilige Gemeinde in ihrer Gesamtheit. In Hannover hätten im Jahr 2015 bis heute bereits an insgesamt neun Sonntagen quartierbezogene Ladenöffnungen stattgefunden, womit das gesetzlich zulässige Kontingent schon deutlich überschritten sei.

Die mithin rechtswidrige Genehmigung zur Ladenöffnung in der hannoverschen Innenstadt für den 08.11. und den 27.12. verletze die Gewerkschaft ver.di auch in eigenen Rechten. Das verfassungsrechtlich verankerte grundsätzliche Verbot von Sonntagsarbeit schütze nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auch die Gewerkschaften in ihrer ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit.

Gegen die Entscheidung ist als Rechtsmittel der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Nds. Oberverwaltungsgericht zulässig.

Az. 11 A 2676/15

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.10.2015

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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