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Verbot einer geplanten Veranstaltung zum Newrozfest am kommenden Samstag in Hannover ist voraussichtlich rechtswidrig

10. Kammer gibt Eilantrag gegen Verbotsverfügung der Polizeidirektion statt


Nachdem eine zunächst von dem Verein NAV-DEM angezeigte Versammlung zum kurdischen Newrozfest am kommenden Samstag in Hannover von dem Verein wieder abgesagt worden war, nachdem die Polizeidirektion ein Verbot dieser Veranstaltung angekündigt hatte, hatten am 2. März mehrere Privatpersonen für den kommenden Samstag eine geplante Veranstaltung von 09.00 – 18.00 Uhr unter dem Motto „Newroz heißt Widerstand – der Widerstand heißt Afrin. Bili Newroz – Bili Afrin“ bei der Polizeidirektion angezeigt. Nach den zuletzt angegebenen Planungen sollen zwei Aufzüge durch das Stadtgebiet marschieren und zu einer Abschlusskundgebung auf dem Opernplatz zusammenkommen.

Die Polizeidirektion wertete diese Veranstaltung als Ersatzveranstaltung für die abgesagte Veranstaltung des NAV-DEM und kündigte deren Verbot an. Mit Bescheid vom 9. März verfügte die Polizeidirektion das Verbot der angezeigten Veranstaltung sowie jeglicher Ersatzveranstaltungen und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Verbotes an. Sie begründete das Verbot damit, dass die angezeigte Versammlung als Ersatzveranstaltung für die ursprünglich vom NAV-DEM geplante Veranstaltung anzusehen sei. Dieser Verein sei erheblich mit der PKK verquickt, die sich des Vereins bediene, um ihren Einfluss auf kurdische Gruppierungen durchzusetzen. Wie vom NAV-DEM in der Vergangenheit organisierte Veranstaltungen gezeigt hätten, sei mit Verstößen gegen das Vereins- und Versammlungsgesetz zu rechnen. Es müsse damit gerechnet werden, dass unter dem Deckmantel des angegebenen Mottos Propaganda für die verbotene PKK gemacht werde und entsprechende Kennzeichen und Symbole gezeigt bzw. verbreitet würden. Auch sei damit zu rechnen, dass über Verkaufsstände für Essen Geld erwirtschaftet werden solle, dass der PKK zugeführt werde. Diesen zu erwartenden Gesetzesverstößen könne nur mit einem Totalverbot der Veranstaltung wirksam entgegengewirkt werden.

Dieser Bewertung ist die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts in dem heute ergangenen Beschluss in dem von den Veranstaltern angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gefolgt. Ein vollständiges Verbot sei angesichts der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die freiheitlich-demokratische Gesellschaftsordnung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen für ein Totalverbot unverhältnismäßig. Die Kammer teile nicht die Auffassung der Polizeidirektion, dass eine Propagandaveranstaltung für die PKK durchgeführt werden solle. Das setze voraus, dass es konkrete Anhaltspunkte für die Annahme gebe, es werde zu einer massenhaften Verwendung verbotener PKK-Symbole oder zu sonstigen massiven Verstößen gegen vereinsrechtliche Strafbestimmungen kommen. Solche Anhaltspunkte ergäben sich aber weder aus dem Inhalt der Anmeldung der Antragsteller noch aus dem – behaupteten – Charakter einer Ersatzveranstaltung für die abgesagte Veranstaltung des NAV-DEM. Soweit die Polizeidirektion auf frühere von dem Verein NAV-DEM organisierte Veranstaltungen verwiesen habe, sei es bei diesen – wenn denn überhaupt eine Vergleichbarkeit angenommen werden könnte – nicht zu derart massiven Rechtsverstößen gekommen, dass darauf ein Totalverbot gestützt werden könnte. Vielmehr hätten diese Veranstaltungen nach den vorliegenden jeweiligen polizeilichen Abschlussberichten einen überwiegend friedlichen Verlauf genommen. Gemessen an den jeweiligen Teilnehmerzahlen seien auch nur wenige bzw. vereinzelte (vereins- bzw. versammlungsrechtliche) Straftaten festgestellt bzw. zur Anzeige gebracht worden.

Ausgehend von diesen Erkenntnissen könne und müsse die Polizeidirektion etwaigen Gefahren, die von der streitbefangenen Veranstaltung ausgehen könnten, in Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit versammlungsrechtlichen Beschränkungen (Auflagen) begegnen und ggf. unmittelbar gegen einzelne Störer vor bzw. während Veranstaltung vorgehen, etwa durch Fahrzeugkontrollen und Beschlagnahme von verbotenem Propagandamaterial. Dass derartige Maßnahmen nicht hinreichend erfolgreich durchgeführt werden könnten, habe die Polizeidirektion nicht überzeugend dargelegt.

Die Kammer hat davon abgesehen, selbst beschränkende Auflagen gemäß § 8 Abs. 1 des Nds. Versammlungsgesetzes zu bestimmen, weil dies grundsätzlich Aufgabe der Polizeidirektion als Versammlungsbehörde ist und dieser bis zum Beginn der Veranstaltung auch noch ausreichend Zeit hierfür zur Verfügung steht.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

Az. 10 B 1918/18

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.03.2018

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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