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Verantwortlichkeit für Absackungen am Entwässerungsgraben Schanze

4. Kammer verhandelt am 09.07.2014 Verfahren von Grundstückseigentümern aus Haimar gegen die Gemeinde Sehnde auf Folgenbeseitigung


Die Kläger sind Eigentümer von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken, die an den Entwässerungsgraben „Schanze“ angrenzen. Die Schanze wurde Mitte des 19. Jahrhunderts auf freiem Feld errichtet. Inzwischen hat sich die Bebauung des Ortes Haimar bis an das Ufer ausgebreitet. Die Gemeinde Sehnde beschloss im Jahre 1983 für den Ortsteil Haimar eine Abrundungssatzung, nach der das Ortsgebiet bis an das Ufer der Schanze heranreicht. Die Gemeinde Sehnde ist Unterhaltungsverpflichtete für die Schanze und nahm im Jahre 2007 eine Grabenräumung vor. Das Ufer der Schanze sackt seitdem nach hohen Wasserpegeln ab.

Die Kläger begehren von der beklagten Gemeinde Sehnde die Beseitigung der Folgen, die das Absacken des Ufers der Schanze auf ihren Grundstücken zur Folge hat, wie etwa das Absacken von Einfriedungen, Gartenwegen und Terrassen. Sie sind der Auffassung, die Ufer der Schanze seien zu steil. Die Beklagte sei als als Eigentümerin und Unterhaltungsverpflichtete für die Sicherheit der Schanze und damit auch für die Auswirkungen auf ihre Grundstücke verantwortlich.

Die Gemeinde Sehnde verweist die Kläger auf die eigene Verantwortung dafür, an dem Gewässer gebaut zu haben.

Bei dem Landgericht Hildesheim ist eine Klage der Kläger auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung anhängig.

Das Gericht verhandelt das Verfahren vor Ort.

Treffpunkt: Vor dem Grundstück Küsterstraße 10, 31319 Sehnde (OT Haimar)

Beginn der Verhandlung: 12.00 Uhr

Aktenzeichen: 4 A 4403/11, 4 A 4/14

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.07.2014

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