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Unter welchen Voraussetzungen erhalten KiTa-Träger vom Land eine besondere Finanzhilfe nach § 30 NKiTaG für sogenannte „Kräfte in Ausbildung“?

3. Kammer verhandelt als „Musterverfahren“ über Klage der Stadt Burgdorf gegen das Landesjugendamt.


Das Nds. Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) verlangt von den Trägern von Kindertageseinrichtungen den Einsatz von Fachkräften zur Betreuung der Kinder in den eingerichteten KiTa-Gruppen. Um diese gesetzliche Vorgabe zu erfüllen, sind die Einrichtungsträger darauf angewiesen, in genügendem Umfang Fachkräfte zu gewinnen, was angesichts des gerade auch im Bereich der Kindertagesbetreuung vorhandenen Fachkräftemangels schwierig ist. Um die Einrichtungsträger bei der Gewinnung von Nachwuchskräften zu unterstützen, wurde bereits im Jahr 2021 mit § 30 NKiTaG ein Anspruch der Träger auf eine besondere Finanzhilfe für den Einsatz von sog. „Kräften in Ausbildung“ geschaffen, der ab August 2023 gelten sollte. Nachdem im Jahr 2023 u.a. von der Klägerin darauf gestützte Förderanträge beim zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (Landesjugendamt) gestellt worden waren, änderte der Landesgesetzgeber im Dezember 2023 rückwirkend zum 1.8.2023 den Wortlaut von § 30 NKiTaG mit dem ausdrücklich formulierten Ziel klarzustellen, dass die Förderung nur für Kräfte gewährt werden soll, die ihre fachspezifische Ausbildung in Teilzeit absolvieren.

Die klagende Stadt Burgdorf hatte beim beklagten Landesjugendamt ursprünglich bezogen auf sechs Kräfte in Ausbildung einrichtungsbezogene Förderanträge nach § 30 NKiTaG gestellt. Diesen Anträgen gab der Beklagte nur bezogen auf eine Kraft statt und lehnte sie im Übrigen mit der Begründung ab, dass die anderen betroffenen Kräfte ihre Ausbildung in Vollzeit – aufgeteilt in einen praktischen und einen schulischen Teil – absolvierten. Sie würden deshalb vom Anwendungsbereich des § 30 NKiTaG nicht erfasst, wie sich bereits aus dessen im Dezember 2023 lediglich „klarstellend“ geändertem Wortlaut unmittelbar entnehmen lasse. Die Klägerin meint hingegen, bei der Änderung handele es sich nicht lediglich eine Klarstellung, sondern um eine inhaltliche Einschränkung der Vorschrift, die gegen das sogenannte Rückwirkungsverbot verstoße. Zudem sei die Bewertung des Beklagten falsch, dass die betroffenen Kräfte ihre Ausbildung in Vollzeit absolviert hätten.

Bei der Kammer sind neben dem zu verhandelnden Verfahren mehr als zehn weitere Klagen mit ähnlich gelagerten Sachverhalten anhängig, deren Beurteilung wie im vorliegenden Fall im Wesentlichen von der Auslegung des § 30 NKiTaG abhängt.

Die mündliche Verhandlung beginnt am 4. Dezember 2025 um 10:30 Uhr in Saal 4 des Fachgerichtszentrums Hannover.

Az. 3 A 4509/24


Annex:


In der ursprünglichen Fassung lautete § 30 NKiTaG wie folgt:


§ 30 Besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung

Der überörtliche Träger gewährt den Trägern von Kindertagesstätten je regelmäßig tätiger Kraft, die nicht über einen der in § 9 Abs. 2 oder 3 genannten staatlich anerkannten pädagogischen Abschluss oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und

1. sich in einer tätigkeitsbegleitenden Ausbildung oder in einem tätigkeitsbegleitenden Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 9 Abs. 2 Nr. 1, 2, 6 oder 7 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 befindet und

2. die in einer Kindergartengruppe oder in einer altersstufenübergreifenden Gruppe, in der mindestens die Hälfte der Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen sind, während der Kernzeit zusätzlich zu den nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Kräften im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig ist,

ab dem 1. August 2023 auf Antrag eine besondere Finanzhilfe in Höhe von jährlich 20 000 Euro.


In der geänderten textlichen Fassung aus Dezember 2023 lautet die Norm wie folgt:


§ 30 Besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung

Der überörtliche Träger gewährt einem Träger einer Kindertagesstätte je bei dem Träger regelmäßig tätiger Kraft, die

1.

nicht über eine in § 9 Abs. 2 oder 3 genannte Qualifikation oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt,

2.

sich in einer Ausbildung in Teilzeit bei dem Träger oder in einem Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 6 oder 7 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 befindet und

3.

im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einer Kindergartengruppe des Trägers oder in einer altersstufenübergreifenden Gruppe des Trägers, in der mindestens die Hälfte der Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen sind, während der Kernzeit zusätzlich zu den nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Kräften im Kindergartenjahr durchschnittlich mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig ist,

ab dem 1. August 2023 auf Antrag eine besondere Finanzhilfe in Höhe von 20 000 Euro je Kindergartenjahr. Die besondere Finanzhilfe ist anteilig um die Monate zu verringern, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung der besonderen Finanzhilfe nicht für einen vollen Kalendermonat vorliegen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.12.2025

Ansprechpartner/in:
Dr. Nassim Eslami als Pressesprecherin

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecherin
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-359

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