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Umfasste das bis zum Sommer dieses Jahres geltende KiTa-Gesetz auch Landeszuschüsse für sogenannte „Springerkräfte“?

3. Kammer verhandelt „Musterklage“ zum Umfang der Landesbeteiligung an den Personalausgaben der Einrichtungsträger nach bisherigem Recht


Die Stadt Wunstorf begehrt mit ihrer Klage für das KiTa-Jahr 2015/16 von dem beklagten Landesamt für Schule und Bildung (vormals: Landesschulbehörde) einen um gut 11.000,- EUR höheren Personalkostenzuschuss für die von ihr betriebene Kindertagesstätte in Steinhude. Sie macht geltend, ihr stünde nach den §§ 16, 16a des Nds. KiTaG in der bis zum Sommer dieses Jahres geltenden Fassung (KiTaG a.F.) ein Zuschuss auch in Bezug auf den Einsatz von sog. Springerkräften in den Betreuungsgruppen zu. Der Einsatz von Springerkräften, die den jeweiligen Gruppen insoweit nicht fest zugeteilt würden, sei zwingend erforderlich (gewesen), um sicherzustellen, dass – wie es das Gesetz verlange – in den Gruppen auch bei Abwesenheit einer der Gruppe fest zugeteilten Betreuungskraft infolge von Krankheit, Urlaub oder Fortbildung jederzeit zwei fachlich qualifizierte Kräfte die Kinder betreuen konnten. Das Land habe von den Trägern bei der Beantragung von Personalkostenzuschüssen seit 2015 ausdrücklich die Erklärung verlangt, dass eine ausreichende Personalreserve vorgehalten werde, um derartige Vertretungsfälle auffangen zu können, und sogar Berechnungsvorgaben für deren Umfang gemacht. Insofern habe sich das Land auch an der Finanzierung dieser Personalreserve beteiligen müssen. Die benannten Finanzierungsregelungen des KiTaG a.F. seien in diesem Sinne auszulegen.

Das beklagte Landesamt verweist darauf, dass der Landesgesetzgeber bereits bei der Schaffung des KiTaG im Jahr 1992 die Einbeziehung einer Personalreserve in die Kostenbezuschussung nicht vorgesehen habe. Derartige Kosten seien unter der Geltung des KiTaG a.F. zu keiner Zeit bei der Berechnung der Personalkostenzuschüsse berücksichtigt worden. Die Beteiligung des Landes an der Finanzierung der Personalausgaben für die Tageseinrichtungen beziehe sich nach altem Recht ­- wie auch nach der Neufassung des Gesetzes in diesem Sommer - allein auf das gesetzlich vorgesehene funktionale zeitliche Betreuungsvolumen der jeweiligen Gruppe. Das bedeute beispielhaft, dass zuschussfähig bei einer Halbtagsgruppe mit zwei gesetzlich notwendigen Betreuungskräften ein Betreuungsvolumen von 2 x 20 Stunden pro Woche zuzüglich der für die Gruppe vorgesehenen Verfügungszeit zur Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit sei. Mit wie vielen beschäftigten Fachkräften dieses Betreuungsvolumen tatsächlich abgedeckt werde und in welchem Umfang dafür Springerkräfte eingesetzt werden müssten, sei demgegenüber irrelevant. Die Klage im terminierten Verfahren sei zudem unzulässig, da die Stadt Wunstorf es versäumt habe, den Bescheid, mit dem ihr Begehren auf Bezuschussung der Springerkräfte abgelehnt worden sei, zum Verfahrensgegenstand zu machen. Der stattdessen von der Stadt Wunstorf angegriffene Bewilligungsbescheid habe diese Frage gar nicht geregelt.

Mit Blick auf das nun terminierte Verfahren sind bei dem Verwaltungsgericht Hannover aber auch bei den anderen niedersächsischen Verwaltungsgerichten weitere anhängige Klagen mit gleichgelagerten Sachverhalten zum Ruhen gebracht worden.

Die mündliche Verhandlung findet am 29.09.2021 ab 9.00 Uhr im Sitzungssaal 04 des Fachgerichtszentrums statt.

Interessierte Pressevertreter werden gebeten, sich bis zum 28.09.2021, 16:00 Uhr, bei der Pressestelle des Gerichts anzumelden und Sitzplätze zu reservieren. Die verbleibenden Sitzplätze werden der Öffentlichkeit nach Verfügbarkeit und der Reihenfolge des Erscheinens überlassen.

Az. 3 A 3286/16

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.09.2021

Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382

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