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Streit um weitere Anbindung des Bahnhofs Sulingen an das Streckennetz der Deutschen Bahn

Privates Eisenbahnunternehmen begehrt Aufrechterhaltung des vorhandenen Gleisanschlusses


Bei der Klägerin handelt es sich um ein mittelständisches Eisenbahnverkehrs- und -infrastrukturunternehmen mit Sitz in Bonn, das im Bereich des Güter- und Personenverkehrs tätig ist. Insbesondere bietet die Klägerin Ausflugsfahrten auf touristisch interessanten Bahnstrecken an. Sie ist seit 2012 im Besitz einer Genehmigung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zum Betrieb des Bahnsteiges 3 am Gleis 4 des Bahnhofes Sulingen als Eisenbahninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs für die Dauer von 50 Jahren. Außerdem wurde ihr im Jahr 2013 vom beklagten Eisenbahnbundesamt die Erlaubnis zum Betrieb des Bahnsteigs 3 als öffentliche Serviceeinrichtung erteilt.

Der Bahnhof Sulingen fungiert nach Stilllegung der nördlich gelegenen Streckenabschnitte ausschließlich als Rangierbahnhof für Güterzüge, die auf den (einzigen noch betriebenen) Bahnstrecken zwischen Barenburg - Sulingen und Sulingen - Diepholz verkehren. Planmäßiger Reisezugverkehr findet auf den Strecken nicht mehr statt. Es gibt einen noch nicht rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss, der vorsieht, die Verbindung von Barenburg nach Diepholz südlich des Bahnhofs Sulingen auf einer neuen Strecke (sog. Verbindungskurve, „Südschleife“), entlangzuführen, ohne dabei am Übergang zu der neuen Strecke Weichen oder Abzweigstellen zu schaffen, mit der Folge, dass der Bahnhof Sulingen vom öffentlichen Streckennetz abgetrennt würde.

Die Klägerin bemüht sich gemeinsam mit dem Aktionsbündnis Eisenbahnstrecke Bassum-Bünde e.V. um den Erhalt des Bahnhofs Sulingen und eine Wiederbelebung der stillgelegten Streckenteile nördlich des Bahnhofs. Ihren Antrag, gemäß § 13 Abs. 2 AEG die Regelung des Zugangs für den durch sie betriebenen Bahnsteig an das Schienennetz der am Verfahren ebenfalls beteiligten DB Netz AG vorzunehmen, weil eine vertragliche Regelung des Netzzugangs mit dieser bislang nicht zustande gekommen sei, lehnte das Eisenbahnbundesamt mit der Begründung ab, es liege kein Fall des § 13 AEG vor. Das Schienennetz der DB Netz AG sei gegenwärtig noch über das öffentliche Gleis 4 zugänglich. Der Bahnsteig grenze unmittelbar an die öffentliche Schieneninfrastruktur an. Für eine Entscheidung nach § 13 AEG fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis. Außerdem setze § 13 AEG eine physische Verbindung verschiedener Eisenbahninfrastrukturen, einen "Anschluss", voraus. Daran fehle es, denn es gebe keine bauliche Verbindung zwischen dem Gleis und dem Bahnsteig, vielmehr verlaufe letztere parallel zum Gleis. Die Nutzung der vorhandenen Gleisanlagen sei über § 14 AEG zu regeln. Die behördliche Zuständigkeit dafür liege nicht bei ihm, sondern bei der Bundesnetzagentur.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, es bedürfe einer Regelung zum Anschluss des Bahnsteiges an die Eisenbahninfrastruktur der DB Netz AG, die auch die Beibehaltung des derzeit vorhandenen Anschlusses des Bahnhofs und damit die Nutzung des Gleisanschlusses zu den derzeit vorhandenen Bedingungen zum Inhalt haben müsse. Ein entsprechender Anspruch auf Anschlussgestattung bestehe unabhängig von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Auch die Regelung eines "Anschlusses" in rechtlicher Hinsicht falle unter § 13 AEG. Das Eisenbahnbundesamt nehme zu Unrecht an, § 13 Abs. 1 AEG gelte nur zugunsten von Schienenbetreibern und nicht zugunsten von Betreibern von Serviceeinrichtungen. Eisenbahninfrastrukturunternehmen seien nach § 2 Abs. 1 AEG Eisenbahnen. Zu den „angrenzenden Eisenbahnen“ im Sinne von § 13 AEG gehörten seit der Reform des Eisenbahnrechts im Jahre 2005 sowohl Schienenwegbetreiber (§ 2 Abs. 3a AEG) als auch Serviceeinrichtungsbetreiber (§ 2 Abs. 3c AEG. Auf § 14 AEG könne sie nicht verwiesen werden. Die Möglichkeit, hiernach den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu regeln, schließe einen Anspruch gem. § 13 AEG nicht aus.

Az. 5 A 6230/13

Beginn: 18.09.2015, 10.00 Uhr in Saal 1

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.09.2015

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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