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Streit um Schützenfest in Dollbergen

Die 4. Kammer verhandelt am 12.12.2013 die Klage eines Dollberger Bürgers gegen die Gemeinde Uetze wegen des jährlich stattfindenden Schützenfestes.


Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Dollbergen, das an den Festplatz des Ortes grenzt, auf dem jährlich das Dollberger Schützenfest ausgerichtet wird. Er fühlt sich durch den Lärm, den das Fest verursacht, belästigt. Im Jahre 2012 schloss der Kläger mit der beklagten Gemeinde Uetze, dem damals noch existierenden Schützenverein Dollbergen und weiteren Beteiligten eine Mediationsvereinbarung. In dieser Vereinbarung wurde u.a. geregelt, dass der Kläger das Fest an drei Tagen im Jahr duldet. Der Schützenverein Dollbergen hatte bereits im Jahre 2011 Insolvenz angemeldet und existiert nicht mehr. Seit 2012 wird das Schützenfest vom Förderverein für Musik und Kultur Dollbergen veranstaltet, der im vorliegenden Verfahren beigeladen ist.

Der Kläger hatte sich bereits im Juni dieses Jahres mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewendet, um die Untersagung des Festes zu erreichen. Den Antrag hat die 4. Kammer abgelehnt.

Mit der Klage verfolgt der Kläger nun das Ziel, dass das Fest nur im Rahmen der Freizeitlärmrichtlinie stattfinden darf, d.h. dass Lärm im Wesentlichen nur bis 22.00 Uhr erlaubt ist. An die anderslautende Mediationsvereinbarung fühlt er sich nicht mehr gebunden, weil er diese mit dem nicht mehr existierenden Schützenverein getroffen hatte. Die beklagte Gemeinde Uetze meint, die Vereinbarung gelte auch im Verhältnis zu dem neuen Veranstalter. Außerdem will der Kläger verhindern, dass der Aufbau des Festes nachts stattfindet. Entsprechende Auflagen hat die beklagte Gemeinde bereits in die Genehmigungen der letzten Jahre aufgenommen.

Beginn der Sitzung: 09.00 Uhr in Saal 2

Aktenzeichen: 4 A 4873/13

Artikel-Informationen

erstellt am:
11.12.2013

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