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Streit um Genehmigung für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen in der Gemeinde Schellerten

Bundesaufsichtamt für Flugsicherung darf auch zu erwartende Störungen für eine noch zu errichtende Flugsicherungsanlage in ihre Entscheidung mit einbeziehen


Die 12. Kammer hat am 10. September 2019 über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag entschieden, der eine Verfügung des Landkreises Hildesheim (Antragsgegner) vom 28. Dezember 2016 zum Gegenstand hat, mit dem der Antragstellerin die Errichtung von zwei Windenergieanlagen in der Gemeinde Schellerten zwar grundsätzlich genehmigt wurde, allerdings unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (Beigeladene zu 1) an einer zuvor getroffenen Entscheidung nicht festhält. Das Bundesamt für Flugsicherung hatte unter dem 26. August 2016 entschieden, dass eine der beiden geplanten Windenergieanlagen nicht errichtet werden dürfe, weil ihre Errichtung im Anlagenschutzbereich der Flugsicherungseinrichtung DVOR (steht für Doppler Very High Frequency Omnidirectional Radio; im Deutschen: Drehfunkfeuer) Leine geplant sei. Es sei davon auszugehen, dass die Windenergieanlage diese Flugsicherungseinrichtung stören werde. Der Betrieb der DVOR Leine wurde zwischenzeitlich eingestellt und die Navigationsanlage abgebaut. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entschied unter dem 16. Januar 2019, dass die Windenergieanlage nach wie vor nicht errichtet werden dürfe, da die Firma Deutsche Flugsicherung GmbH (Beigeladene zu 2, es handelt sich um eine Beliehene zur Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten) in unmittelbarer Nähe des bisherigen Drehfunkfeuers eine Flugsicherungsanlage als Ersatz errichten werde. Bis zur Errichtung der Ersatzanlage werde der Betrieb des Drehfunkfeuers übergangsweise durch eine andere Anlage aufrechterhalten.

Die Antragstellerin beantragte bei dem Antragsgegner die Aufhebung der aufschiebenden Bedingung mit der Begründung, dass die dem Vorhaben entgegengehaltene Flugsicherungseinrichtung nicht mehr existiere. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin daraufhin mit, dass sie sich derzeit nicht in der Lage sehe, die im Genehmigungsbescheid vom 28. Dezember 2016 enthaltene Bedingung aufzuheben.

Am 11. April 2019 ersuchte die Antragstellerin das Gericht um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, im Ergebnis ohne Erfolg.

Die Genehmigung vom 28. Dezember 2016 nebst der aufschiebenden Bedingung ist bestandskräftig geworden. Um über den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung dieser aufschiebenden Bedingung in der Sache entscheiden zu können, müsste der Antragsgegner das Genehmigungsverfahren wieder aufgreifen. Die Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) liegen nicht vor. Hierfür muss sich die einem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten eines Betroffenen geändert haben. Durch die Außerbetriebnahme des Drehfunkfeuers Leine Ende August ist zwar eine Änderung des Sachverhalts eingetreten. In dieser Sachverhaltsänderung ist nach Ansicht der Kammer allerdings keine Sachlagenänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu sehen. Eine positive Entscheidung des Antragsgegners über die Aufhebung der aufschiebenden Bedingung bedarf einer positiven Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung in Bezug auf den Anlagenschutzbereich der zukünftigen Flugsicherungseinrichtung. Denn das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat auch erst zukünftig sich ergebende Gefährdungen der ihm anvertrauten Belange in seine Entscheidung einzubeziehen und muss vorausschauend die weitere Entwicklung und Ausgestaltung des Luftverkehrs im Auge behalten. Dementsprechend konnte das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unter dem 16. Januar 2019 entscheiden, dass die geplante Windenergieanlage nicht errichtet werden darf, weil die Firma Deutsche Flugsicherung GmbH in unmittelbarer Nähe zur früheren DVOR Leine in naher Zukunft ersatzweise eine neue Flugsicherungseinrichtung errichten wird. Die Planungen für die neue Flugsicherungseinrichtung sind auch hinreichend konkret. Dagegen spricht nicht, dass dem hierfür vorgesehenen Baugrundstück bislang offenbar die wegerechtliche Erschließung fehlt, weil die Erschließung, nach dem unbestrittenen Vortrag der beiden Beigeladenen, nicht am fehlenden Willen der Inhaberin der Wegerechte (= Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung) gescheitert ist, sondern allein wegen des fehlenden früheren Sitzungstermins der Teilnehmergemeinschaft. Auch die Behauptung der Antragstellerin, die Firma Deutsche Flugsicherung GmbH sei verpflichtet, die zivile Luftfahrt auf Flächennavigation umzustellen, weshalb es der geplanten Flugsicherungseinrichtung zukünftig nicht mehr bedürfe, steht der Berücksichtigung des geplanten Drehfunkfeuers durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nicht entgegen. Wenn die Firma Deutsche Flugsicherung GmbH ein zukünftiges Drehfunkfeuer zur Navigation noch für notwendig erachtet und dementsprechend einen Anlagenschutzbereich anmeldet, ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, sich mit den zukünftigen Verfahren der Navigation auseinanderzusetzen. Vielmehr ist mit der Anmeldung eines Anlagenschutzbereichs von der Notwendigkeit der dazu gehörigen Anlage für die Flugsicherung auszugehen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 18a LuftVG den verfahrensrechtlichen Stellenwert von Flugsicherungsorganisationen derart verstärkt, dass ohne erkennbare Anhaltspunkte kein Anlass besteht, Stellungnahmen der Firma Deutsche Flugsicherung GmbH in Frage zu stellen.

Die Antragstellerin hat gegen den ablehnenden Beschluss des Gerichts am 26. September 2019 die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben.

Az. 12 B 2113/19

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.10.2019

Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382

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