Artikel-Informationen
erstellt am:
28.10.2024
Ansprechpartner/in:
Dr. Nassim Eslami als Pressesprecherin
Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecherin
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-359
"Wer bestellt, bezahlt" – so lässt sich das seit 2006 geltende Konnexitätsgebot aus Art. 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung kurz und treffend umschreiben. Es gibt vor, dass das Land den Kommunen erhebliche und notwendige Kosten zu erstatten hat, die durch die Übertragung neuer Aufgaben oder die Veränderung bestehender Aufgaben verursacht werden.
In 2012 hat der Landesgesetzgeber zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ab dem Schuljahr 2013/2014 beginnend mit der 1. und 5. Klasse inklusive Schulen verpflichtend eingeführt, was bedeutet, dass allen Schülerinnen und Schülern ein barrierefreier und gleichberechtigter Zugang zu ermöglichen ist, also auch den Schülerinnen und Schülern, die vor der Rechtsänderung wegen eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs an einer Förderschule unterrichtet wurden. Die Kommunen haben als Schulträger insbesondere die Aufgabe, die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten, während das Land für das pädagogische Personal verantwortlich ist. Nachdem der Landesgesetzgeber zunächst davon ausging, dass den Schulträgern durch die gesetzlichen Neuregelungen zur inklusiven Schule keine erheblichen Kosten entstehen würden, verabschiedete er infolge einer Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden und mit Blick auf das verfassungsrechtliche Konnexitätsgebot in 2015 eine gesetzliche Regelung zu finanziellen Ausgleichsleistungen. Diese sieht u. a. eine jährliche Sachkostenpauschale für die Schulträger vor, die nach dem Verhältnis der Schülerzahl im Primarbereich I und im Sekundarbereich I beim jeweiligen Schulträger zur entsprechenden Gesamtschülerzahl in ganz Niedersachsen verteilt wird. Bei der Verteilung der Pauschale spielen die Schülerzahlen im Sekundarbereich II mithin keine Rolle, obwohl inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler ab dem Schuljahr 2018/2019 im Sekundarbereich II "ankamen" – nämlich im Schuljahr 2018/2019 nach insgesamt neun Schuljahren in den berufsbildenden Schulen und im Schuljahr 2019/2020 nach insgesamt zehn Schuljahren im sonstigen Sekundarbereich II, also etwa an Gymnasien.
Die klagende Region Hannover ist Trägerin von mehreren berufsbildenden Schulen sowie des Abendgymnasiums Hannover und des Hannover-Kollegs und damit mit Ausnahme von Förderschulen ausschließlich Schulträgerin im Sekundarbereich II. Bei der Verteilung der Sachkostenpauschale erhielt sie keine Leistungen des Landes. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen eine "Nullfestsetzung" des beklagten Landesamtes für Statistik für das Haushaltsjahr 2022 und begehrt zudem die Feststellung eines Verstoßes gegen das Konnexitätsgebot und einer daraus resultierenden Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. Sie habe infolge der Einführung inklusiver Schulen hohe finanzielle Aufwendungen zur Herstellung der Barrierefreiheit. Das beklagte Landesamt ist der Auffassung, dass sich für die Klägerin durch die Einführung der inklusiven Schule rechtlich nichts verändert habe, weil Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich II schon vor der Rechtsänderung allgemeine – den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention genügende – inklusive Schulen hätten besuchen müssen, denn es sei im Sekundarbereich II kein Förderschulsystem vorgehalten worden und eine bestehende Behinderung hätte einem Aufnahmeanspruch an einer Schule nicht entgegengehalten werden dürfen.
Die mündliche Verhandlung beginnt am 30. Oktober 2024 um 9.15 Uhr und findet in Saal 4 des Fachgerichtszentrums Hannover statt.
Az.: 1 A 4916/22
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erstellt am:
28.10.2024
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Dr. Nassim Eslami als Pressesprecherin
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30175 Hannover
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