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Streit um Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle

Verwaltungsgericht befasst sich mit einzuhaltenden Abständen zu sensiblen Einrichtungen


Die 10. Kammer verhandelt am morgigen Mittwoch, den 15.06.2022, die Klage zweier Anbieter von Sportwetten, welche die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten in Lüneburg begehren.


Das für die Erlaubniserteilung zuständige Ministerium für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen hat die Erlaubniserteilung unter Verweis auf § 8 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes verweigert. Die Vorschrift sieht vor, dass Wettvermittlungsstellen einen Abstand von 200 Metern zu Suchtberatungsstellen und solchen Einrichtungen, die ihrer Art nach vorwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden, einhalten. Diesen Abstand sieht das Ministerium im vorliegenden Fall nicht als gewahrt an, da sich in einem Abstandsradius von 200 Metern zur geplanten Wettvermittlungsstelle zwei Spielplätze, eine Grundschule, ein Jugendzentrum und eine Suchtberatungsstelle befinden. Die Kläger ziehen die Vereinbarkeit der Vorschrift mit höherrangigem Recht - dem Grundgesetz und europarechtlichen Vorgaben - in Zweifel und vertreten ferner den Standpunkt, dass die konkret betroffenen Einrichtungen von der Zielsetzung der Vorschrift nicht erfasst seien.

Die mündliche Verhandlung findet am Mittwoch, 15.06.2022, ab 11:00 Uhr im Sitzungssaal 02 im Fachgerichtszentrum statt.

Az. 10 A 4972/21





Artikel-Informationen

erstellt am:
14.06.2022

Ansprechpartner/in:
Katrin Angerstein als Pressesprecherin

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecherin
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-379

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