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Streit um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Eintragung in das Hunderegister

10. Kammer verhandelt am 17.11.2014 die Klagen zweier Hundehalter aus Hemmingen und Burgdorf, die sich gegen die Festsetzung von Gebühren für die Eintragung ihrer Hunde in das niedersächsische Hunderegister wenden.


Das Hunderegister wird im Auftrag des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums durch die Beklagte, ein in der Form einer GmbH organisiertes privatwirtschaftliches Unternehmen betrieben, das für die Anmeldung eines Hundes ein Internetportal und weitere Meldewege bereitstellt. Für die Meldung im Internet erhebt die Beklagte Gebühren in Höhe von 17,26 Euro erhoben, für die Anmeldung auf sonstigem Wege 27,97 Euro. In den festgesetzten Gebühren ist jeweils Umsatzsteuer im Umfang von 19 v. H. auf die entsprechenden Gebührentatbestände enthalten, die in der maßgeblichen Gebührenordnung auf 14,50 Euro bzw. 23,50 Euro festgesetzt sind.

Die Kläger halten die Gebührenerhebung unter mehreren Aspekten für rechtswidrig. Die beklagte GmbH könne nur als sog. Beliehene tätig werden. Die Voraussetzungen einer wirksamen Beleihung seien aber nicht gegeben. Selbst bei einer wirksamen Beleihung dürfe die Beklagte allenfalls das Hunderegister führen, dafür aber nicht auch im eigenen Namen Gebühren durch Verwaltungsakt erheben.

Die Sitzung beginnt um 10.00 Uhr in Saal 5

Aktenzeichen: 10 A 338/14 und 10 A 8993/14

Artikel-Informationen

erstellt am:
11.11.2014

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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