Artikel-Informationen
erstellt am:
09.10.2012
Beide Gemeinden machen die Kosten für die Beschaffung eines Fahrzeugs für die Einsatzleitung der Feuerwehr geltend. Sie stützen ihre Klagen darauf, dass sie durch die Feuerwehrverordnung des Landes ab dem Jahr 2010 derartige Fahrzeuge vorhalten mussten. Durch Art. 57 der Landesverfassung sei das Land verpflichtet, die Kosten zu tragen, wenn es der Gemeinde neue Aufgaben übertrage.
Das Innenministerium tritt dem mit der Begründung entgegen, es handele sich nicht um eine neue Aufgabe, denn ein solches Einsatzfahrzeug sei bereits aufgrund des Brandschutzgesetzes zu beschaffen gewesen. Im Übrigen habe es die Feuerwehrverordnung geändert. Nunmehr bestehe eine Verpflichtung zur Beschaffung nicht mehr.
10 A 624/11 und 10 A 623/11 -
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09.10.2012