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Streit um die Förderung von Grundwasser für die Trinkwasserversorgung

Harzwasserwerke klagen gegen den Teilwiderruf einer wasserrechtlichen Bewilligung


Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover verhandelt am Dienstag, den 17. Januar 2023, über die Rechtmäßigkeit des teilweisen Widerrufs einer wasserhaushaltsrechtlichen Bewilligung zur Förderung von Grundwasser für ein Wasserwerk.

Die klagende Harzwasserwerke GmbH ist der größte Wasserversorger Niedersachsens und betreibt unter anderem das Wasserwerk Ristedt im Kreisgebiet des beklagten Landkreises Diepholz. Dieser erteilte der Klägerin im Jahre 2010 die wasserrechtliche Bewilligung zur Förderung von jährlich 20 Millionen Kubikmeter Grundwasser für die Trinkwasserversorgung. Hierbei wurde neben dem Grundbedarf von 17,1 Mio m³ Wasser ein Volumen von weiteren 2,9 Mio m³ als Sicherheits-, Trockenjahreszuschlag und Reserve bewilligt.

In den Jahren 2010 bis 2017 förderte die Klägerin in Ristedt durchschnittlich 16,05 Mio m³ Wasser. Im Jahr 2017 förderte die Klägerin 16,16 Mio m³, im Jahr 2018 17,47 Mio m³, im Jahr 2019 17,00 Mio m³ und im Jahr 2020 17,07 Mio m³ Wasser.

Mit dem angegriffenen Bescheid vom September 2021 widerrief der Beklagte die Bewilligung im Umfang von 0,4 Mio m³ Wasser. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass nach § 18 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Bewilligung widerrufen werden könne, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten worden sei. Diese Voraussetzungen seien hier für die Jahre 2017, 2018 und 2019 erfüllt. Der Klägerin werde weiterhin ein Puffer zugestanden, um auf Nachfrageschwankungen zu reagieren. Auch im Trockenjahr 2018 habe die Fördermenge jedoch bei lediglich 17,47 Mio m³ gelegen, sodass unter Berücksichtigung des bewilligten Sicherheitszuschlages und der Reserve der Bedarf der Klägerin nicht höher als 19,6 Mio m³ liegen könne. Mit der Aufhebung des nicht benötigten Förderrechts werde ein spürbarer Beitrag zur Schonung des Grundwasserkörpers geleistet. Der Beklagte verbessere mit dem Widerruf auch seine Reaktionsmöglichkeiten hinsichtlich der infolge des Klimawandels zu erwartenden Nutzungskonflikte. Die Klägerin könne notfalls kurzfristige Engpässe über ihr Verbundsystem aus anderen Wasserwerken kompensieren.

Die Klägerin wendet sich gegen diese Entscheidung und beruft sich darauf, dass die Unterschreitung der Fördermenge nicht erheblich sei. Es liege in der Natur der Trinkwasserversorgung, dass diese starken nachfragebedingten Schwankungen ausgesetzt sei. Diesen müsse die Bewilligung zur Wassernutzung Rechnung tragen, indem sie ausreichend große Puffer zur Überbrückung von Engpässen vorsehe. Der Nichtgebrauch dieser Reserve könne aber nicht zur teilweisen Aufhebung der Bewilligung führen. Dies gefährde die Zuverlässigkeit der Trinkwasserversorgung und setze einen Anreiz zur Verschwendung von Grundwasser. Die Kompensation von Engpässen mit anderen Trinkwasserquellen setze voraus, dass andernorts mehr Puffer bereitgehalten werde. Zudem habe der Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, für welchen Fall er mit der Entscheidung Vorsorge tragen wolle. Gerade die infolge des Klimawandels zu erwartenden Nutzungskonflikte rechtfertigten es, die Versorgungssicherheit beim Trinkwasser sicherzustellen.

Verhandlungsbeginn ist am 17. Januar 2023 um 12.30 Uhr im Sitzungssaal 4 des Fachgerichtszentrums.

Az.: 4 A 6011/21

Artikel-Informationen

erstellt am:
11.01.2023

Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382

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