Artikel-Informationen
erstellt am:
22.05.2019
Die Klägerin vertreibt Bioprodukte an den Großhandel, darunter das Erzeugnis „Bio-Kasseler Aufschnitt“ mit dem Zusatz auf der Verpackung „ohne Nitritpökelsalz“. Die Beklagte sieht darin eine Irreführung des Verbrauchers, der erwarte, dass Kasseler-Produkte unter Verwendung von Nitritpökelsatz hergestellt würden. Die Klägerin verwendet statt des Nitritpökelsalzes Rote-Beete-Saft, der Nitrat enthält, das bei der Herstellung des Produktes in Nitrit umgewandelt wird.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das von ihr vertriebene Produkt keine Irreführung der Verbraucher darstelle. Da sie weitere vergleichbare Produkte vertreibe und die Irreführung von Verbrauchern eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstelle, sei es ihr nicht zuzumuten, zunächst den Erlass einer Ordnungsverfügung abzuwarten, gegen die eine Klage ebenfalls möglich wäre.
Beginn: 11.00 Uhr in Sitzungssaal 4
Az: 15 A 967/16
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erstellt am:
22.05.2019