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Streit um Baugenehmigung für Möbel Staude

Die 4. Kammer verhandelt am 12.12.2013 die Klage des Inhabers von Möbel Staude gegen eine mit Nebenbestimmungen versehene Baugenehmigung.


Der Kläger begehrt eine von mehreren, insbesondere brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen befreite Baugenehmigung für den bereits 2012 fertig gestellten Umbau seines dreigeschossigen Möbelhauses auf dem Grundstück Meelbaumstraße 15 in Hannover-Hainholz.

Im Jahr 2010 beantragte er die Erteilung einer Baugenehmigung für eine umfangreiche Erweiterung - die Verkaufsfläche wird mehr als doppelt so groß - und Umgestaltung seines Möbelhauses. Außenfassaden und die Innenausstattung der Verkaufsflächen wurden vollständig modernisiert.

Die beklagte Landeshauptstadt Hannover hat im September 2011 eine Baugenehmigung erteilt, der 99 Nebenbestimmungen, insbesondere zum Brandschutz, beigefügt waren. Im Mai 2013 gab es eine Nachtragsbaugenehmigung für im Laufe der Bauarbeiten angefallene Änderungen. Beide Baugenehmigungen hat der Kläger angefochten. Im vorliegenden Verfahren möchte er eine Umbaugenehmigung ohne einige der Brandschutzauflagen erstreiten.

Neben zahlreichen Kleinigkeiten streiten die Beteiligten im Kern um folgendes:

Die Stadt fordert die Errichtung von je einer Brandwand in jedem der drei Geschosse. Mit diesen Brandwänden würde jedes Geschoss in zwei Brandabschnitte von weniger als 5.000 m² unterteilt. Der Kläger strebt jedoch eine großzügige Präsentation seiner Ware in nicht unterteilten und durch eine gewendelte Rampe verbundenen Geschossen an und hat diese auch bereits verwirklicht. Die Stadt hat angeboten, in Absprache mit der Feuerwehr von ihrer Forderung nach Brandwänden abzurücken, wenn der Kläger im gesamten Gebäude eine moderne leistungsfähige Sprinkleranlage mit schnell anspringenden Sprinklerköpfen einbaut. Für den Neubauteil gibt es eine solche Anlage; die alten, weniger schnell anspringenden Sprinkler im Bestand möchte der Kläger aber nicht austauschen.

Außerdem fordert die Stadt eine Notstromversorgung, damit wesentliche Brandschutzeinrichtungen für den Fall eines allgemeinen Stromausfalls betriebsbereit bleiben. Der Kläger ist zur Errichtung nicht bereit.

Beginn der Sitzung: 12.00 Uhr in Saal 2

Aktenzeichen: 4 A 485/12

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.12.2013

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