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erstellt am:
26.11.2013
Der Kläger wurde von Mitarbeitern des Hauptzollamtes Frankfurt am Main-Flughafen im Rahmen von Einreise- und Ausreisekontrollen vor einem Flug nach Hongkong überprüft. Dabei fanden die Zollbeamten beim Kläger undeklarierte Barmittel im Wert von insgesamt 72.361,00 Euro, u.a. unter seiner Hose in den Socken, in seiner Jacke und in seinem Gepäck. Nach Angaben des Zoll habe der Kläger erklärt, dass ein Teil des Geldes für die Bezahlung bereits bestellter Restaurantausstattung in China bestimmt sei und er sich Geld von seinem Sohn geliehen habe, der ebenfalls ein Restaurant besitze. Darüber hinaus habe er ausgesagt, eine weitere Teilsumme sei von seinem Koch für dessen Eltern in China und der Rest des Geldes stamme von illegal in Deutschland lebenden Chinesen und sei für deren Familien in China bestimmt.
Die Klage richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem die beklagte Stadt Hildesheim einen Bargeldbetrag in Höhe von 67.500,00 Euro sichergestellt hat. Die Angaben des Klägers zur Herkunft des Geldes seien widersprüchlich und nicht plausibel, und das Geld sei offensichtlich illegaler Herkunft. Es sei davon auszugehen, dass das Geld für rechtswidrige Zwecke, nämlich die Unterstützung illegaler Schleuser, verwendet werde. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, seine Äußerungen am Flughafen seien missverstanden und falsch vom telefonisch kontaktierten Dolmetscher übersetzt worden. Mit dem Großteil des sichergestellten Geldes habe er Schulden zurückzahlen und Rechnungen begleichen wollen. Bargeldverkehr sei in China gang und gäbe, und das Verstecken von Geldscheinen in den Schuhen eine übliche Methode gegen Diebstahl oder Raub in nicht sicheren Gegenden Chinas. Der überwiegende Teil des Geldes stamme aus seinen legal versteuerten Einnahmen, ein Teilbetrag in Höhe von 20.000 Euro von seinem Sohn und ein weiterer Teilbetrag in Höhe von insgesamt 5.000 Euro von seinen beiden Köchen.
Die Kammer hat 4 Zeugen zu einer Beweisaufnahme geladen. Es handelt sich um zwei Zollbeamte sowie den Sohn und einen Koch des Klägers.
Beginn der Sitzung: 10.00 Uhr
Aktenzeichen: 10 A 2387/11
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erstellt am:
26.11.2013