Artikel-Informationen
erstellt am:
10.07.2012
Die Kläger begehrten die Entfernung - hilfsweise das Zurückschneiden auf 5 m Höhe - von jeweils drei Linden, die entlang der Goethestraße in Höhe ihres Grundstücks vor Jahrzehnten gepflanzt worden waren und diesseits und jenseits der Fahrbahn stehen. Soweit es die Bäume jenseits der Fahrbahn betraf, die einen Abstand von mehr als 9 m zur Grundstücksgrenze der Kläger einhielten, sahen die Richter bereits im Ansatz keine Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger. Entsprechendes gilt auch für die drei in einem Abstand von ca. 2 bis 3 m diesseits der Goethestraße gepflanzten hohen Bäume. Da Straßenbäume nach dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz keinen Grenzabstand einhalten müssen, konnten die Kläger deren Entfernung nicht unter Berufung auf einen zu geringen Abstand zu ihrem Grundstück beanspruchen. Vielmehr müssen sie nach einer Regelung im Niedersächsischen Straßengesetz sogar Maßnahmen dulden, die im Interesse der Erhaltung und Ergänzung der Bäume erforderlich sind. Nur in Ausnahmefällen - wenn unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt die Auswirkungen einer Bepflanzung im Straßenraum für das Anliegergrundstück noch zumutbar sind - kann die Beseitigung der Bäume gefordert werden. Ein solcher Ausnahmefall lag zur Überzeugung des Gerichts auf der Grundlage des Eindrucks der Ortsbesichtigung nicht vor. Laub- und Blütenbefall seien danach sozialadäquat. Soweit die Klägerin eine Lindenallergie geltend machte, stellte die Kammer darauf ab, dass Maßstab nicht eine besondere subjektive Empfindlichkeit, sondern der Durchschnittsanlieger sei. Andernfalls könne die Klägerin die Beseitigung jeder Linde verlangen, in deren Einflussbereich sie sich länger aufhalte. Auch die Zahlung einer sog. "Laubrente" - Aufwendungen für die Beseitigung anfallenden Laubs auf dem Anliegergrundstück - kam unter diesen Voraussetzungen nicht in Betracht.
Soweit die Kläger auch auf die Entfernung von auf ihr Grundstück eingewachsenen Wurzelwerks der Linden geklagt hatten, erklärte sich die Stadt Seelze bereit, die Wurzeln auf ihre Kosten bis zu einer bestimmten Tiefe zu entfernen und das Grundstück mit Matten vor weiterem Wurzeleindringen zu schützen. Insoweit wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt und die Stadt Seelze muss auch einen geringen Anteil der Prozesskosten tragen.
Aktenzeichen 7 A 5050/11
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10.07.2012