Artikel-Informationen
erstellt am:
02.08.2012
Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher
Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400
Kundgebung in Bad Nenndorf
Zu den in Bad Nenndorf angemeldeten Kundgebungen sind bzw. waren bisher drei Eilverfahren anhängig.
In dem Verfahren 10 B 4482/12 wendet sich der Anmelder eines "Bündnis gegen Rechts" gegen mehrere Auflagen, die der Landkreis Schaumburg verfügt hat. Diese betreffen die Anordnung, die Lautsprecheranlage zu verplomben, das Verbot des sog. "Schwarzen Blocks" und Anordnungen hinsichtlich der Länge der Fahnen- und Transparentstangen.
Die 10. Kammer hat den in der Form eines sog. isolierten Prozesskostenhilfebegehrens gestellten Eilantrag mit Beschluss vom 31.07.2012 abgelehnt.
In dem Verfahren 10 B 4667/12 wendet sich der Anmelder des "Trauermarsches" gegen die Anordnung, die Lautsprecheranlage zu verplomben. Mit der Anordnung soll gewährleistet werden, dass die festgelegte höchstzulässige Lautstärke nicht überschritten wird.
Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 02.08.2012 abgelehnt. Die Beschränkung sei gerechtfertigt, weil die angemeldete Verwendung einer Lautsprecheranlage konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit sowohl der Teilnehmer der Versammlung selbst als auch der den Aufzug begleitenden Polizeibeamten und unbeteiligter Passanten oder Anwohner berge. Der aufgezeigten Gefahr könne nur auf dem Wege begegnet werden, dass die Lautstärke begrenzt werde. Die Lautstärkebegrenzung lasse sich technisch nur umsetzen und sicherstellen durch den Einsatz eines sogenannten Limiters - eines Schallpegelbegrenzers -, der mit der Lautsprecheranlage verbunden werde, und der Einpegelung der Lautsprecheranlage. Ohne eine Plombierung des Limiters bzw. der Anlage wäre eine Einhaltung der Lärmschutzauflage während des Aufzugs nicht sichergestellt, denn ohne die Plombierung wäre es ohne Weiteres möglich, den Lautstärkepegel jederzeit zu verändern. Die angegriffene Beschränkung sei auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil damit Kosten - etwa 730 € - verbunden seien.
In dem Verfahren 10 B 4686/12 wendet sich die "Grüne Jugend Niedersachsen" gegen die Verlegung des Kundgebungsortes von "Kreisverkehr Ecke Horsterstraße/Horster Feld" nach "nördlich des Hauses Kassel an der Kreuzung Kurhausstraße/Hauptstraße (westlicher Zugang in der Fußgängerzone".
In diesem Verfahren ist dem Landkreis Schaumburg Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Sache wird voraussichtlich morgen entschieden. Über den Ausgang des Rechtsstreits wird durch eine Pressemiteilung unterrichtet werden.
Kundgebung in Hannover
In Bezug auf die Kundgebung in Hannover ist bisher ein Eilantrag bei Gericht anhängig.
In dem Verfahren 10 B 4682/12 wendet sich der Anmelder dagegen, dass ihm statt eines Aufzuges nördlich des Hauptbahnhofes lediglich eine stationäre Kundgebung auf einem Parkplatz Rundestraße/Lister Meile erlaubt wird.
In diesem Verfahren ist der Polizeidirektion Hannover Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Sache wird voraussichtlich morgen entschieden. Über den Ausgang des Rechtsstreits wird durch eine Pressemiteilung unterrichtet werden.
Artikel-Informationen
erstellt am:
02.08.2012
Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher
Verwaltungsgericht Hannover
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30175 Hannover
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