Artikel-Informationen
erstellt am:
18.09.2013
Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange
Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400
Mit dem Verfahren zur Erstellung der amtlichen Einwohnerstatistik für Niedersachsen beschäftigt sich die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts am kommenden Montag, 23.09.2013.
Die klagende Samtgemeinde hält die Statistik für unrichtig, weil darin Abgänge von Einwohnern berücksichtigt worden seien, die tatsächlich nicht aus ihrem Gemeindegebiet verzogen seien. Eine ihrer Mitgliedsgemeinden sei namensgleich mit einer Stadt in Nordrhein-Westfalen. Einwohnermeldeämter im gesamten Bundesgebiet hätten Zuzüge aus dieser Stadt irrtümlich mit dem Gemeindeschlüssel der Klägerin erfasst und den Landesämtern für Statistik dadurch fehlerhaft Fortzüge zu Lasten der Klägerin gemeldet.
Die Klägerin habe zahlreiche solcher Fälle bei den betroffenen Meldeämtern beanstandet, aber nur in etwa der Hälfte der Fälle seien korrigierte Meldescheine ausgestellt worden. Diese seien zudem statistisch nur für die Zukunft erfasst worden.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine rückwirkende Änderung der Einwohnerstatistik um alle streitigen Fälle anhand ihres eigenen Melderegisters.
Das Land Niedersachsen lehnt das ab. Eingehende Korrekturmeldungen würden weiterhin berücksichtigt. Eine Änderung ohne vorherige Korrektur der Meldescheine und eine rückwirkende Änderung lasse das Gesetz aber nicht zu. Für die statistische Erfassung der Wanderungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes seien nur Meldescheine auszuwerten. Andere Erkenntnisquellen wie tatsächliche Umzüge oder die Melderegister der Gemeinden könnten nicht herangezogen werden. Differenzen zwischen der Einwohnerstatistik und den Melderegistern der Gemeinden seien systembedingt normal.
Die nach dem Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG) ermittelte Einwohnerzahl ist Berechnungsgrundlage für die Berechnung von Schlüsselzuweisungen und Zahlungspflichten im interkommunalen Finanzausgleich nach dem Niedersächsischen Finanzausgleichsgesetz. Bei Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Einwohnerzahl hätte diese für das Haushaltsjahr 2010 eine um insgesamt ca. 26.000 Euro geringere Umlage im Finanzausgleich zu leisten.
Az: 10 A 6042/12
Beginn: 9.00 Uhr in Saal 5
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erstellt am:
18.09.2013
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Burkhard Lange
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