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Schließt örtliche Bauvorschrift in Hannover-Kirchrode die Errichtung eines Wohnhauses mit Staffelgeschoss aus?

4. Kammer verhandelt am 15.09.2015 Klage der Bauherren gegen die Landeshauptstadt.


Die Kläger möchten auf einem sog. Hinterliegergrundstück in Hannover-Kirchrode ein eingeschossiges Einfamilienhaus mit einem sog. Staffelgeschoss errichten. Dabei handelt es sich um einen auf dem Erdgeschoss aufbauenden Baukörper, der mit seinen Außenwänden so weit von den Außenkanten des Erdgeschosses zurückspringt, dass er für die Bestimmung der Geschossigkeit baurechtlich keine Rolle spielt. Der geplanten Bauausführung steht nach Auffassung der Landeshauptstadt die Bestimmung einer örtlichen Bauvorschrift des zugrundeliegenden Bebauungsplans entgegen, die die Traufhöhe baulicher Anlagen auf max. 3,50m begrenzt. Mit dieser Regelung und der weiteren Bestimmung, dass nur Flachdächer oder Satteldächer mit einer Neigung von max. 25 Grad zulässig sind, wollte der Plangeber im Jahr 1985 erreichen, dass in dem rückwärtigen Bereich des Karrees zwischen Bünteweg, Saldernstraße, Steinbergstraße nur eingeschossige Gebäude ohne einen Dachausbau zu Wohnzwecken errichtet werden können.

Die Kläger halten die beabsichtigte Bebauung für zulässig. Die örtliche Bauvorschrift sei unwirksam, jedenfalls aber funktionslos geworden, da in dem Bereich ausschließlich Wohnhäuser mit Dachausbau errichtet worden seien und auch die vorgeschriebene Traufhöhe nicht in allen Fällen eingehalten werde. Vor diesem Hintergrund hätten sie zumindest einen Anspruch auf Erteilung einer sog. Abweichung.

Die Kammer verhandelt das Verfahren vor Ort. Treffpunkt um 9.00 Uhr vor dem Grundstück Saldernstraße 19 (Hannover-Kirchrode).

Aktenzeichen: 4 A 11624/14

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.09.2015

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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