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Sanierung und Erweiterung der IGS Südstadt vorerst gestoppt

4. Kammer gibt Eilantrag von Nachbarn gegen die erteilte Baugenehmigung statt


Die Baugenehmigung, die sich die Landeshauptstadt Hannover Anfang November 2017 selbst für die Erweiterung und Sanierung der IGS Südstadt erteilt hat, ist voraussichtlich rechtswidrig. Zu dieser rechtlichen Einschätzung ist die 4. Kammer des Gerichts in einem heute den Beteiligten zugestellten Beschluss gekommen, mit dem sie einem gegen den sofortigen Vollzug der Baugenehmigung gerichteten Eilantrag von Nachbarn im Wesentlichen stattgegeben hat. Nach dem für das Gebiet geltenden Bebauungsplan Nr. 679 aus dem Jahr 1975 ist es grundsätzlich als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Nach § 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind die im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen, um „den Charakter der im Wesentlichen nach den Bestimmungen eines reinen Wohngebietes abgeschlossenen Bebauung weitgehend zu erhalten“.

Davon ausgehend steht das Bauplanungsrecht nach Auffassung der Kammer den vorgesehenen Bauarbeiten entgegen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1968 seien Schulen in einem allgemeinen Wohngebiet, auch wenn ihr Einzugsbereich über das Gebiet hinausreiche, zwar regelhaft zulässig. Das Vorhaben der Antragsgegnerin werde sich aber deshalb als unzulässig erweisen, weil es gegen das ungeschriebene Gebot der Gebietsverträglichkeit verstoße. Ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben gefährde den Gebietscharakter und sei gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirke. Für eine derart störende Wirkung spreche entscheidend die Größenordnung des Vorhabens mit 720 Schülern und einer Kindertagesstätte mit 70 Plätzen, die geeignet sei, für „Gebietsunruhe“ zu sorgen und sich damit störend auf die Umgebung auszuwirken. Ein Schulkomplex dieser Größe gefährde die Zweckbestimmung des Gebiets, nämlich vorwiegend dem Wohnen zu dienen. Die Schule habe sich seit Planaufstellung von einer der Versorgung der näheren Umgebung dienenden Volksschule, die im allgemeinen Wohngebiet trotz ihrer Größe u. U. noch allgemein zulässig war, zu einer IGS mit stadtweitem Einzugsgebiet entwickelt; eine Aufstockung um eine gymnasiale Oberstufe scheine nicht ausgeschlossen. Hinzu komme der vom Vorhaben verursachte An- und Abfahrtsverkehr, da von den 70 KiTa-Kindern eine Vielzahl mit Kfz zum KiTa-Eingang in der bisher ruhigen Wißmannstraße gebracht und wieder abgeholt würden. Das dem Wohngebiet immanente „Ruhebedürfnis“ werde in Frage gestellt. Zwar würden in der Rechtsprechung Schulen in annähernd gleicher Größenordnung noch als ortsüblich und damit im allgemeinen Wohngebiet als allgemein zulässig angesehen. Aber der gültige Bebauungsplan setze für seinen Geltungsbereich keine uneingeschränkten allgemeinen Wohngebiete i. S. d. § 4 BauNVO 1968 fest, sondern allgemeine Wohngebiete „de luxe“, die durch den in § 1 der textlichen Festsetzungen erfolgten Ausschluss ausnahmsweise zulässiger Anlagen reinen Wohngebieten i. S. d. § 3 BauNVO 1968 weitgehend angenähert seien. Mit dem Willen des Plangebers, „den Charakter der im Wesentlichen nach den Bestimmungen eines reinen Wohngebietes abgeschlossenen Bebauung weitgehend zu erhalten“, werde sich das Vorhaben der Antragsgegnerin im Hinblick auf seine Größenordnung nicht vereinbaren lassen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Az. 4 B 12304/17

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.01.2018

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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