Artikel-Informationen
erstellt am:
18.02.2022
Ansprechpartner/in:
Katrin Angerstein als Pressesprecherin
Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecherin
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-379
Die 10. Kammer verhandelt am Montag (21. Februar 2022) eine Klage gegen die Rücknahme einer Einbürgerung. Dem Kläger, der bereits 2014 eingebürgert wurde, wird vorgeworfen, zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung eine terroristische Vereinigung im Ausland - die Ahrar al-Sham - unterstützt zu haben.
Bei der Ahrar al-Sham handelt es sich um eine islamistisch-salafistische bewaffnete Miliz, die seit Oktober 2011 im Bürgerkrieg in Syrien gegen die syrische Armee kämpft und sich zum Ziel gesetzt hat, die Regierung des syrischen Machthabers Baschar al-Assad zu stürzen. Am 25. Juli 2014 erteilte das Bundesministerium der Justiz nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Mitgliedern oder Unterstützern der Ahrar al-Sham.
Nachdem der Kläger von der Generalstaatsanwaltschaft München wegen Unterstützungshandlungen für die Ahrar al-Sham im August 2017 angeklagt wurde, nahm die Beklagte die Einbürgerung des Klägers mit Bescheid vom 06. Februar 2019 zurück. Sie wirft ihm vor, im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens arglistig verschwiegen zu haben, dass er eine terroristische Vereinigung im Ausland unterstützt habe.
Der mittlerweile rechtskräftig vom OLG München verurteilte Kläger wehrt sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung. Er habe lediglich zu gemeinnützigen Zwecken Hilfsgüter nach Syrien verschafft. Zudem lägen die ihm vorgeworfenen Unterstützungshandlungen zeitlich vor dem Zeitpunkt der durch das Bundesministerium der Justiz erteilten strafrechtlichen Verfolgungsermächtigung. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht wissen können, dass er sich unter Umständen strafbar mache. Demnach könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er entsprechende Angaben im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens nicht getätigt habe. Schließlich habe die Beklagte im Rahmen ihrer Rücknahmeentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich die Rücknahme seiner Einbürgerung auch negativ auf die Staatsangehörigkeit seines Kindes auswirke.
Verhandlungsbeginn ist um 10.30 Uhr im Sitzungssaal 01 des Fachgerichtszentrums.
Aufgrund der geltenden Bestimmungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens stehen der Öffentlichkeit nur in begrenzter Anzahl Plätze zur Verfügung. Diese werden nach der Reihenfolge des Erscheinens vergeben. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass für den Zutritt zum Fachgerichtszentrum derzeit die 3G-Regel gilt.
Az.: 10 A 1148/19
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erstellt am:
18.02.2022
Ansprechpartner/in:
Katrin Angerstein als Pressesprecherin
Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecherin
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-379