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Polizei muss 56 von 78 Kameras abschalten

Klage auf Unterlassung der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte im Stadtgebiet Hannover hat überwiegend Erfolg.


Mit der gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch die Polizeidirektion Hannover, gerichteten Klage möchte der Kläger die Unterlassung der Beobachtung öffentlich zugänglicher Orte mittels Bildübertragung - mit Ausnahme der reinen Verkehrsbeobachtung - sowie der Aufzeichnung dieser Bilder erreichen.

Die Polizeidirektion Hannover verfügt aktuell über 78 Kameras zur Beobachtung öffentlich zugänglicher Orte, von denen 23 Kameras ständig aufzeichnen. Der Kläger möchte erreichen, dass alle 78 Kameras abgeschaltet werden.

Mit Urteil vom 09.06.2016 hat die 10. Kammer des Gerichts entschieden, dass die Polizeidirektion 56 dieser Kameras abschalten muss. 22 dieser Kameras dürfen weiter beobachten und aufzeichnen. Nach Auffassung der Kammer gilt auch für die Kameras, die nur beobachten (und nicht auch aufzeichnen), nicht der Maßstab von § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG, sondern der strengere Maßstab des § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG, der für die Aufzeichnung gilt. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG sei insofern verfassungskonform auszulegen. Der von der Videoüberwachung betroffene Bürger könne nicht erkennen, ob eine Kamera lediglich beobachte oder auch aufzeichne. Ohne diese einschränkende Auslegung erwiese sich § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG als verfassungswidrig.

Unter Anlegung dieser Maßstäbe seien die Standorte von 22 Kameras nicht zu beanstanden. An elf Standorten sei die Videoüberwachung unter dem Gesichtspunkt des sog. Objektschutzes statthaft (§ 32 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 Nds. SOG). An weiteren elf Standorten sei eine Videoaufzeichnung unter dem Gesichtspunkt der Kriminalprävention statthaft, weil es sich ausweislich der von der Polizeidirektion vorgelegten Kriminalitätsstatistiken, denen das Gericht gefolgt ist, um Kriminalitätsschwerpunkte handele (§ 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Nds. SOG).

Von den 56 Kameras, die abzuschalten sind, sind 37 solche, die für die Verkehrsbeobachtung verwendet werden. Da diese Kameras aber Funktionen haben, die darüber hinausgehen (Aufnahme- und Zoommöglichkeit), unterliegen sie nach Auffassung des Gerichts den strengeren Maßstäben des § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG. Bei weiteren 17 Kameras prüft die Polizeidirektion Hannover zurzeit deren Notwendigkeit, so dass die rechtlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht hätten dargelegt werden können. Bei einer weiteren Kamera (am Königsworther Platz) kam das Gericht zu einer von der Polizeidirektion Hannover abweichenden Einschätzung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können die vom Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Aktenzeichen: 10 A 4629/11

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.06.2016

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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