Artikel-Informationen
erstellt am:
10.05.2013
Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange
Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400
Die Partei „Die Rechte“ hat für den morgigen Samstag in Weyhe eine Veranstaltung (Versammlung und Aufzug) angemeldet, die auf die Vorfälle auf dem Bahnhofsvorplatz in Weyhe in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2013 Bezug nehmen soll. Nachdem das Verwaltungsgericht Hannover vor kurzem einem Eilantrag der Partei gegen ein dagegen von der Gemeinde Weyhe ausgesprochenes Totalverbot stattgegeben hatte, hat ein erneuter Eilantrag gegen einen danach von der Gemeinde erlassenen Bescheid, mit dem die Durchführung der Versammlung und des Aufzugs mit einer Reihe von Auflagen beschränkt worden ist, heute nur teilweise Erfolg gehabt.
Der angegriffene Auflagenbescheid zielte u.a. darauf, mit Blick auf ebenfalls angemeldete andere Veranstaltungen die Veranstaltung der Antragstellerin insgesamt vom Bahnhofsvorplatz fernzuhalten. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt, sondern hat verfügt, dass die Auftaktkundgebung der Antragstellerin ab 11.00 h auf dem Bahnhofsvorplatz stattfinden könne. Bis spätestens 12.30 h müssen die Teilnehmer nach der Entscheidung des Gerichts den Platz allerdings wieder geräumt haben. Das Gericht hat zudem den Routenverlauf des angemeldeten Aufzugs sowie den Ort einer Abschlusskundgebung weitestgehend in Übereinstimmung mit der entsprechenden Auflage der Gemeinde konkret festgelegt.
Zur Begründung hat das Gericht in seinem Beschluss im Wesentlichen darauf abgestellt, dass dem Bahnhofsvorplatz für das - rein versammlungsrechtlich im Grundsatz nicht zu beanstandende - Anliegen der Antragstellerin eine herausgehobene Bedeutung zukomme. Das habe die Gemeinde im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt. Auch Sicherheitsaspekte begründeten kein Bedürfnis, der Antragstellerin den Zugang zum Bahnhofsvorplatz komplett zu verwehren. Mit Blick auf die anderen für den Tag für den Bahnhofsvorplatz angemeldeten Veranstaltungen sei eine Beschränkung der Verweildauer der Teilnehmer an der von der Antragstellerin angemeldeten Veranstaltung ausreichend.
Az. 10 B 3105/13
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht möglich.
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erstellt am:
10.05.2013
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Burkhard Lange
Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
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