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Ortstermine der 7. Kammer am 7. Oktober 2022

Kammer hat über straßenrechtliche Verfahren zu entscheiden


Im ersten Verfahren wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte die im Jahr 2008 für die Hagemannstraße in Wennigsen erfolgte Anordnung eines „verkehrsberuhigten Bereichs“ mit Verfügung vom 10. Juli 2021 aufgehoben und eine Tempo-30-Zone angeordnet hat. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, bei einem Ortstermin am 22. Mai 2021 sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs in der Hagemannstraße nicht mehr vorlägen. In der Zeit zwischen 9:40 und 10:20 Uhr seien 42 Autos durch den verkehrsberuhigten Bereich gefahren. Dies habe mehrere Gründe. So werde die Hagemannstraße vor allem als Durchgangsstraße zwischen der Hauptstraße und der Straße Im Lindenfelde genutzt und die in der Hagemannstraße angesiedelte DRK-Sozialstation verursache ebenso wie die Besucher des vorhandenen Altenheims und der Poststelle Kraftfahrzeugverkehr. Kinder hätten dadurch keine Möglichkeit, in dem verkehrsberuhigten Bereich zu spielen; es werde für die schwächeren Verkehrsteilnehmer eine Sicherheit geweckt, die nicht existiere. Die Klägerin hält dem entgegen, unmittelbar an der Hagemannstraße befinde sich ein Alten- und Pflegeheim. Die dortigen Bewohner hielten sich nicht nur vor der Tür auf, sondern nutzten die Hagemannstraße, um in das nahegelegene Café oder zur Bank zu gelangen. Die Bewohner seien naturgemäß häufig in der Wahrnehmung und in der Reaktion verzögert, sodass eine gefahrlose Nutzung des Bereichs bei den jetzt geltenden 30 km/h nicht möglich sei. Zudem sei die Hagemannstraße Teil des bewährten Schulwegkonzeptes. Die Schülerinnen und Schüler der Grundschule Wennigsen und der Sophie Scholl-Gesamtschule müssten diesen Weg nutzen, um aus dem westlichen Bereich des Ortes zur Schule zu gelangen. Eine Kreuzung der Hagemannstraße sei dabei für die Besucher der Grundschule unvermeidbar. Die Feststellungen der Beklagten über eine “grundsätzlich“ hohe Frequentierung mit Kraftfahrzeugen und die gefahrenen Geschwindigkeiten seien nur unzureichend begründet.

Die mündliche Verhandlung beginnt um 9.30 Uhr vor Ort in der Hagemannstraße in Wennigsen.

Az.: 7 A 4506/21


Im zweiten Verfahren begehrt der Kläger von der beklagten Landeshauptstadt Hannover, dass diese eine im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Gebäude Kriegerstraße 27 im Jahre 2013 gepflanzte Gold-Gleditschie zurückschneidet. Der Kläger ist seit dem Jahre 2018 Eigentümer und Vermieter zweier Wohnungen in dem besagten Gebäude. Die Wohnungen befinden sich im 1. und 2. Obergeschoss und verfügen in Ausrichtung zur Kreuzung Dessauer Straße/Kriegerstraße jeweils über einen Balkon von etwa 2,00 m Länge und 0,80 m Tiefe. Der Kläger macht geltend, der mit einem Abstand von 3,55 m zur Hauswand des Gebäudes Kriegerstraße 27 gepflanzte Baum sei inzwischen auf eine Höhe von 7,00 m angewachsen. Er werde in kurzer Zeit nicht nur den Balkon der Wohnung im 1. Obergeschoss, sondern auch die dahinter befindlichen Fenster verschatten. Zweige des Baumes würden in den Balkon hineinwachsen und die Nutzung der Wohnung stören. Dadurch würden die Belichtung der Wohnung und damit die Gesundheit und das Wohlbefinden der Nutzer nachhaltig beeinträchtigt. Es sei zu erwarten, dass der Baum im Laufe der Jahre auf mindestens 12,00 m anwachsen werde und auch den Balkon im 2. Obergeschoss nachhaltig verschatten und beeinträchtigen werde. Die Beklagte hält entgegen, Bepflanzungen spielten eine wesentliche Rolle für das von Lärm und Abgasen geprägte Großstadtklima und die Verbesserung des Wohnumfeldes. Sie seien unabdingbar zur Kühlung von urbanen Räumen gerade im Zuge der immer heißer werdenden Sommer. Sie kühlten die Umgebung und spendeten Schatten. Es sei bewusst ein locker wachsender, schmaler Baum geringer Größe gewählt worden. Die Baumsorte Gold-Gleditschie sei für den städtischen Kontext gut geeignet, da sie aufgrund geringer Wuchshöhe und Kleinblättrigkeit besonders lichtdurchlässig sei. Eine unzumutbare Verschattung der klägerischen Wohnungen liege nicht vor und sei auch nicht zu erwarten. Alle Stadtbäume unterlägen einer regelmäßigen Kontrolle und Pflege, insbesondere durch Freischneiden des lichten Raumes und von Hausfassaden; es sei daher auszuschließen, dass der Baum an die Fassade in die Balkone hineinwachse. Eine Regulierung des Breitenwachstums sei baumunschädlich möglich, dagegen bedeutete eine Höhenbegrenzung (Kappung) einen schwerwiegenden Eingriff in die Baumvitalität.

Die mündliche Verhandlung beginnt um 11.30 Uhr vor Ort in der Kriegerstraße 27 in Hannover.

Az.: 7 A 4104/21

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.10.2022

Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382

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