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Nds. Pflegekammergesetz nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verfassungsgemäß

Pflichtmitgliedschaft in der Kammer erfasst auch Fallmanagerin eines Krankenhauses


Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat heute die Klage einer Gesundheits- und Krankenpflegerin, die zugleich Geschäftsführerin und stellvertretende Pflegeleiterin in einem Pflegeheim in der Region Hannover ist, gegen ihre Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlich im Jahr 2017 eingerichteten Pflegekammer Niedersachsen abgewiesen. Außer in Niedersachsen bestehen derzeit nur in Rheinland-Pfalz und in Schleswig-Holstein Pflegekammern mit Pflichtmitgliedschaft. Die Klage der Klägerin hatte keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht zu dem Schluss kam, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber mit dem Erlass des Gesetzes innerhalb der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz gehandelt hat und die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der Pflegekammer sowie ihre Beitragspflicht nicht gegen ihre Grundrechte verstoßen. Die Errichtung der Pflegekammer verfolgt nach Auffassung des Gerichts einen legitimen Zweck und ist auch sonst verhältnismäßig. In einer Gesellschaft, die durch den demografischen Wandel, die Veränderung der Familienstrukturen, den Fortschritt von Wissenschaft und Technik und durch einen Strukturwandel der Gesundheits- und Pflegeversorgung geprägt ist und die daher nach allgemeiner Einschätzung Maßnahmen der Verbesserung der Aus- und Weiterbildung in den Pflegeberufen sowie zur Steigerung von Qualität und Attraktivität des Pflegesektors insgesamt dringend bedarf, sei es naheliegend und verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Staat durch Gründung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – wie der beklagten Pflegekammer – einen Beitrag zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit standardgerechter Pflege leistet. Wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers stehe der Pflichtmitgliedschaft auch nicht entgegen, dass der überwiegende Teil der Pflichtmitglieder abhängig beschäftigt ist. Im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums habe sich der niedersächsische Gesetzgeber nicht an dem bayerischen Modell einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer „Vereinigung der Pflegenden“ orientieren müssen.

Die Kammer hat in diesem Verfahren die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Urteil vom 7.11.2018 – 7 A 5658/17 –


Auch die Klage einer in einem nds. Krankenhaus als sog. Fallmanagerin beschäftigten ausgebildeten Gesundheits- und Krankenpflegerin auf Feststellung, dass sie nicht Mitglied der Pflegekammer sei, hatte in der heutigen Sitzung der 7. Kammer keinen Erfolg. Die Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Pflegekammergesetzes, wonach eine zur Pflichtmitgliedschaft führende einschlägige Berufsausübung bereits dann vorliegt, wenn bei der (ausgeübten) Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung waren, eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt oder mit verwendet werden können, seien in ihrem Fall erfüllt. Das Gesetz sei insoweit weit auszulegen. Die Klägerin könne in ihrer konkreten Berufstätigkeit ihre besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten als ausgebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin sinnvoll einsetzen, um für die Patienten möglichst effektive Anschlussmaßnahmen an den stationären Krankenhausaufenthalt zu organisieren.

Die Kammer hat in diesem Verfahren die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ebenfalls wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Urteil vom 7.11.2018 – 7 A 6876/18 –


Dagegen hatte die Klägerin in dem dritten heute von der 7. Kammer verhandelten Fall zum Nds. Pflegekammergesetz Erfolg. Das Gericht hat den angefochtenen Aufforderungsbescheid eines vorläufigen Organs der Pflegekammer, u.a. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Klägerin mitzuteilen, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG besitzen und diesen Beruf nach Ansicht der Beklagten in Niedersachsen ausüben, aus formellen Gründen aufgehoben. Der Bescheid sei nicht von dem nach den einschlägigen Vorschriften dafür zuständigen Organ der Kammer erlassen worden.

Da die Kammer dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung zugemessen hat, hat sie die Berufung nicht zugelassen. Der unterlegenen Pflegekammer steht damit als Rechtsmittel der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Nds. Oberverwaltungsgericht zu.

Urteil vom 7.11.2018 – 7 A 954/18 –

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.11.2018

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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