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Mutmaßlich an Piraterie beteiligter somalischer Asylbewerber darf nach vorläufiger rechtlicher Bewertung im Einzelfall nicht vom Asylverfahren ausgeschlossen werden

4. Kammer gibt Eilantrag gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet statt


Der unstreitig aus Somalia stammende Antragsteller Ahmed M. reiste im Jahr 2015 nach Deutschland ein. Bei seiner Einreise wurde der Antragsteller in Untersuchungshaft genommen und ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, da seine Fingerabdrücke bereits auf der „Marida Marguerite“, einem von somalischen Piraten im Mai 2010 entführten Chemikalientanker gesichert worden waren, und zwar auch in einem an Bord sichergestellten Notizbuch mit einer Liste von Namen und Geldbeträgen. Nachdem ein von den Ermittlungsbehörden in Auftrag gegebenes Altersfeststellungsgutachten ergeben hatte, dass das wahrscheinliche Lebensalter des Antragstellers am Untersuchungstag, dem 10.06.2015, ca. 19 Jahr betrage und das absolute Mindestalter 17,3 Lebensjahre, hob das Amtsgericht den Haftbefehl auf, da der Antragsteller bezogen auf den Tatzeitraum zur Tatzeit noch keine 14 Jahr alt und damit nach § 19 StGB schuldunfähig gewesen sein könnte, und ordnete seine Freilassung an.

Mit Bescheid vom 16.05.2018, zugestellt am 23.05.2018, lehnte das Bundesamt den zwischenzeitlich gestellten Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AsylG vorliegen, forderte den Antragsteller auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Somalia an, falls er die Frist nicht einhalte. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor, da der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt sei. Aus schwerwiegenden Gründen sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen habe, insbesondere eine grausame Tat, nämlich die täterschaftliche Beteiligung an der Geiselnahme und Lösegelderpressung für ein gekapertes Schiff und seine Besatzung im Jahr 2010, wobei er sich selbst zahlreiche schwerwiegende Misshandlungen und Folterungen der Besatzungsmitglieder habe zuschulden kommen lassen. Es kämen insoweit die Straftatbestände des Angriffs auf den Seeverkehr, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme und gefährliche Körperverletzung in Betracht, die das nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG geforderte Maß eines Kapitalverbrechens erfüllten. Unbeschadet der Problematik der Strafmündigkeit des Antragstellers und einer möglicherweise dauerhaft nicht gegebenen Möglichkeit einer weiteren justiziellen Klärung bedürfe es für die Anwendung des Ausschlusstatbestandes keiner rechtskräftigen Verurteilung. Zudem habe der Antragsteller durch seine mehrmonatige Beteiligung an der Festhaltung eines gekaperten Schiffes auch den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG zuwidergehandelt. Schließlich seien auch keine Abschiebungsverbote gegeben.

Dem dagegen gerichteten Eilantrag hat die 4. Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 10.07.2018 stattgegeben.

Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet und der hierauf gestützten Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes unterliege ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Die Regelung des § 30 Abs. 4 AsylG, auf den das Bundesamt die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet stütze, trage diesen Ausspruch aller Voraussicht nach nicht. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Sachverhalts halte das Gericht die Erwägungen des Bundesamts zur Anwendbarkeit der Ausschlussklausel auf den Antragsteller im Ergebnis nicht für zutreffend. Zwar sei die Annahme des Bundesamtes zutreffend, dass die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG bereits vom Wortlaut der Vorschrift keine wirksame strafrechtliche Verurteilung voraussetzten. Allerdings sei aus Sicht der Genfer Flüchtlingskonvention und aus unions- und verfassungsrechtlicher Perspektive die Ausschlussregelung in Hinblick auf den damit verbundenen Wegfall des Schutzes vor Verfolgung eng im Sinne einer Ultima Ratio zu interpretieren (BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 17. Edition, Stand: 01.11.2017, § 3 AsylG, Rn. 19; Keßler, in: Ausländerrecht (Hrsg. Hofmann), 2. Auflage, AsylG, § 3, Rn. 9; EuGH, Urt. v. 09.11.2010 - C-57/09 – juris, Rn. 78). In diesem Sinne hätten sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im vorzitierten Urteil als auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 07.11.2011 (10 C 26.10, juris, Rn. 26) darauf hingewiesen, dass eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung (nur) deshalb nicht geboten sei, weil die zuständige Behörde bereits im Rahmen ihrer Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung der betreffenden Person alle Umstände berücksichtigt habe, die für diese Handlungen und für die Lage dieser Person kennzeichnend seien. Eine solche individuelle Verantwortlichkeit sei aber gerade dann nicht gegeben, wenn eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit (im Sinne des § 19 StGB) wegen fehlender Vollendung des 14. Lebensjahrs zum Tatzeitpunkt noch nicht gegeben sei (so auch Keßler, in: Ausländerrecht (Hrsg. Hofmann), 2. Auflage, AsylG, § 3, Rn. 10; BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 17. Edition, Stand: 01.11.2017, § 3 AsylG, Rn. 19; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage, 2018, AsylG, § 3, Rn. 7 mit Hinweis auf AufentG, § 60, Rn. 26). Vor diesem Hintergrund habe das Gericht im Fall des Antragstellers ernsthafte Zweifel an der Anwendbarkeit der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, da nach dem vorliegenden Altersgutachten nicht auszuschließen sei, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Tatbegehung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Fehle es demzufolge wegen Strafunmündigkeit an einer individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Antragstellers für die ihm zu Last gelegten Taten, sei auch die erforderliche individuelle Verantwortung des Antragstellers im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht gegeben. Entsprechendes gelte für die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG, da das Gebot einer engen Auslegung der Ausschlussregelung für sämtliche Tatbestandsalternativen Geltung beanspruche. Insofern fehle es auch an der individuellen Verantwortlichkeit des Antragstellers für mögliche Zuwiderhandlungen gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Az.: 4 B 3725/18

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.07.2018

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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