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Mündliche Verhandlung im Streit um "Wochenend-Wohnsilo" in Barnten

12. Kammer (Einzelrichterin) verhandelt Klage gegen Abrissverfügung des Landkreises Hildesheim


Der Kläger hatte seit dem Jahr 1991 eine vor langer Zeit zur landwirtschaftlichen Nutzung errichtete Rübenblatt-Siloanlage zum Zwecke der Nutzung als Wochenendhaus umgebaut. Im Jahre 1993 wurde ihm der Dachaufbau der zwei großen Türme als Aufenthaltsraum sowie der Einbau einiger Fenster in die Silotürme genehmigt. Der Kläger nahm indessen in den Folgejahren weitere Umbauten vor, die von der Baugenehmigung nicht umfasst waren. Die beiden Türme wurden im ersten und zweiten Obergeschoss miteinander verbunden und mit Schieferplatten verkleidet. Im südlich gelegenen großen Turm gibt es einen Raum mit Toilette nebst Waschbecken sowie ein Badezimmer, im nördlichen Turm ein Schlafzimmer mit zwei Fenstern sowie einen Abstellraum. In den Jahren 1996 und 2003 beantragte der Kläger Baugenehmigungen im Hinblick auf den tatsächlichen Ausbau. Diese wurden vom Landkreis Hildesheim abgelehnt. Die gegen den letzten Ablehnungsbescheid des Landkreises aus 2011 gerichtete Klage blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 30.01.2014 - 12 A 2945/12 und Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21.08.2014 - 1 LA 62/14 -). In den gerichtlichen Entscheidungen wurde darauf abgestellt, dass der Umbau der Siloanlage wegen der zu befürchtenden Entstehung einer Splittersiedlung planungsrechtlich unzulässig gewesen sei; zudem könne die Baugenehmigung aus 1993 keinen Bestandsschutz vermitteln, nachdem der Kläger wesentlich von ihr abweichend gebaut habe. Mit dem jetzt angegriffenen Bescheid des Landkreises aus 2012 wurde dem Kläger der Abbruch der kompletten Siloanlage aufgegeben. Der Kläger macht geltend, dass ihm allenfalls ein Rückbau auf den 1993 genehmigten Zustand abverlangt werden könne. Der Erhalt der Siloanlage liege auch im öffentlichen Interesse, da sie ein örtliches Wahrzeichen sei. Der beklagte Landkreis ist demgegenüber der Auffassung, dass die Genehmigung aus 1993 durch die gravierende Umgestaltung des Gebäudes untergegangen sei. Das umgebaute Gebäude sei nicht mehr erhaltenswert.

Aktenzeichen: 12 A 2476/16

Termin: Freitag, 10.02.2017, 10:00 Uhr in Saal 1

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Sven-Marcus Süllow

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-328

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