Niedersachsen klar Logo

Marokkanischer Staatsangehöriger erhält keinen Abschiebeschutz

Neues Gutachten bestätigte eine psychische Erkrankung nicht


Der im März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger stellte kurz nach seiner Einreise beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Er trug unter Bezugnahme auf die Stellungnahme einer Therapeutin vor, dass er unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Eine Rückführung nach Marokko würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung mit psychischer Dekompensation und erhöhter Suizidalität führen. Nachdem das Bundesamt seinen Asylantrag abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage und ersuchte das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz.

Das Gericht gab dem Eilrechtsgesuch des Klägers zunächst aufgrund der vorgelegten therapeutischen Stellungnahme mit Beschluss vom 02.09.2016 (Az.: 3 B 4854/16) statt.

Mit Urteil vom 04.06.2020 verurteilte das Landgericht Hannover den Kläger wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Fall war Grundlage verschiedener Presseartikel. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde der Kläger psychiatrisch begutachtet. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass beim Kläger die von der Therapeutin einst festgestellten psychischen Erkrankungen nicht diagnostiziert werden könnten.

Auf Grundlage des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens hat das Gericht die Klage nunmehr mit Urteil vom 29. Oktober 2020 abgewiesen.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.

Az.: 3 A 11360/17

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.11.2020

Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln