Niedersachsen klar Logo

Listenaufstellung Piratenpartei zur Landtagswahl

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover lehnt den Antrag eines Mitgliedes der Piratenpartei Niedersachsen ab.


Das Parteimitglied war am 31.03.2012 von der Aufstellungsversammlung als Bewerber der um ein Direktmandat im Wahlkreis 28 (Hannover - Mitte) für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 20.01.2013 bestimmt worden. Am 09.04.2012 hatte der Landesvorstand der Partei Einspruch gegen die Wahl des Antragstellers eingelegt und dazu erklärt, er halte es für äußerst unangebracht und unangemessen, in aller Öffentlichkeit für die Forderung nach der Entkriminalisierung der Leugnung des Holocaust einzutreten. Der Regionsvorstand der Partei berief daraufhin am 04.07.2012 eine erneute Aufstellungsversammlung für den Wahlkreis 28 ein, die morgen, am 19.07.2012 stattfinden soll.

Der Antragsteller hat am 06.07.2012 Klage erhoben, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Einspruch des Landesvorstandes gegen seine Wahl zum Direktkandidaten unwirksam ist und vorläufigen Rechtsschutz gegen die erneute Durchführung einer Aufstellungsversammlung beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilrechtsschutz nicht dargelegt sei:

Nach gefestigter Rechtsprechung müsse ein Parteimitglied bei vereinsinternen Streitigkeiten um eine Kandidatenaufstellung zuerst die Parteischiedsgerichte anrufen. Es könne deshalb grundsätzlich erst nach erfolgloser Ausschöpfung des parteiinternen Rechtsmittelweges die staatlichen Gerichte in Anspruch nehmen. Dass dieses schon geschehen oder unzumutbar sei, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Unabhängig davon lasse die Antragsbegründung nicht erkennen, dass der Durchführung einer Aufstellungsversammlung für den Wahlkreis 28 am 19.07.2012 rechtliche Vorschriften entgegenstünden, auf deren Verletzung sich der Antragsteller berufen könne. Durch die ursprüngliche Bestimmung des Antragstellers zum Bewerber für den Wahlkreis 28 habe dieser keine rechtlich geschützte Stellung erlangt, denn seine Wahl habe von vornherein unter dem Vorbehalt gestanden, dass der Landesvorstand nicht von seinem gesetzlichen Einspruchsrecht (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nds. Landeswahlgesetz) Gebrauch machte. Das Einspruchsrecht des Landesvorstands stehe in dessen parteipolitischem Ermessen. Die Ermessensausübung könne von einem staatlichen Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob ihr ersichtlich willkürliche oder grob rechtswidrige Überlegungen zugrunde lagen. Davon könne hier nicht ausgegangen werden.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zulässig

-6 B 4234/12-

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.07.2012

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln