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Landeshauptstadt kann Bürgerbeteiligung zur geplanten Bebauung des Steintorplatzes fortsetzen

Initiative Pro D-Tunnel scheitert mit Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz


Der Verein Initiative Pro D-Tunnel e.V. hatte den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der der Landeshauptstadt Hannover untersagt werden sollte, die heute begonnene öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) des Bebauungsplans Nr. 1723 zur Bebauung des Steintorplatzes fortzusetzen. Diesen Antrag hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tage als unstatthaft abgelehnt. Die Verwaltungsgerichtsordnung gewähre vorbeugenden Rechtsschutz gegen den Erlass eines Bebauungsplans grundsätzlich nicht. Betroffenen sei es vielmehr in aller Regel zuzumuten, die Bekanntmachung eines Bebauungsplans abzuwarten, um anschließend einen Normenkontrollantrag und gegebenenfalls einen Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu stellen. Sei vorbeugender Rechtsschutz gegen den Erlass eines Bebauungsplans nicht statthaft, so gelte dies erst recht für Rechtsbehelfe, die sich gegen einzelne Verfahrenshandlungen - hier die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - richten. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, warum es ihm zur Wahrung seiner Rechte nicht möglich oder zumutbar sei, zunächst den Erlass des Bebauungsplans abzuwarten, um in einem Normenkontrollverfahren (auch) mögliche Fehler des Auslegungsverfahrens zu rügen. Etwaige Rechtsverluste seien damit nicht verbunden, weil der Bebauungsplan erst mit seiner Bekanntmachung Wirkungen entfalte.

Az.: 4 B 2/16

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.01.2016

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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