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Kulturdezernent der Landeshauptstadt Hannover bleibt suspendiert

Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts lehnt Eilantrag gegen vorläufige Dienstenthebung ab


Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit einem heute morgen den Beteiligten übermittelten Beschluss den Eilantrag von Kulturdezernent Harald Härke gegen die Ende November 2018 von der Landeshauptstadt Hannover verfügte vorläufige Dienstenthebung abgelehnt. Der Beschluss liegt zwar noch nicht vollständig schriftlich abgefasst vor; dieses wird voraussichtlich bis Ende der Woche der Fall sein. Im Hinblick auf das hohe Informationsbedürfnis sowohl der Beteiligten als auch der Öffentlichkeit hat das Gericht jedoch den Beteiligten die wesentlichen Gründe seiner Entscheidung vorab formlos schriftlich mitgeteilt.

Danach teilt die Disziplinarkammer die rechtliche Einschätzung der Stadt, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 NDiszG gegeben sind, weil bei einem Verbleiben des Antragstellers im Dienst bzw. durch seine Wiederaufnahme des Dienstes der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Stadt habe das ihr nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 NDiszG zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die gegenüber dem Antragsteller erhobenen disziplinar- und strafrechtlichen Vorwürfe wögen schwer. Sie seien weiterhin nicht geklärt. Dem Antragsteller, der wegen Untreue in zwei besonders schweren Fällen zulasten seines Dienstherrn angeklagt wurde, fehle es auch nach Auffassung der Disziplinarkammer in der bestehenden Lage an der für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dezernenten der Landeshauptstadt Hannover erforderlichen Akzeptanz der seinem dienstlichen Aufgabenbereich unmittelbar zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie auch sämtlicher Bediensteter der gesamten Stadtverwaltung. Die dahingehende Einschätzung der Stadt erweise sich nach Auffassung der Kammer als zutreffend und nachvollziehbar. Das Gleiche gelte für die Einschätzung der Stadt, dass eine Rückkehr des Antragstellers die Betriebsabläufe und den Betriebsfrieden in der Stadtverwaltung erheblich stören würde. Eine Wiederaufnahme des Dienstes durch den Antragsteller wäre auch dem Ansehen der Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover abträglich. Die fortlaufende Presseberichterstattung lasse es unvorstellbar erscheinen, dass der Antragsteller seine Tätigkeit als Dezernent, die in erheblichem Maße auch mit repräsentativen Aufgaben verbunden sei, auf gedeihliche Art und Weise wiederaufnehmen könnte. Ebenso zutreffend und tragend habe die Stadt in ihre Ermessenserwägungen eingestellt, dass sich die Wahrnehmung der Aufgaben als Kulturdezernent der Landeshauptstadt Hannover nicht mit den gegen den Antragsteller eingeleiteten disziplinarrechtlichen und strafrechtlichen Ermittlungen, die zwischenzeitlich zu einer Anklage wegen schwerer Untreue geführt haben, vereinbaren lasse, da zu den wesentlichen Aufgaben des Kulturdezernats der Stadt die Zuständigkeit für die Bewerbung Hannovers zur Kulturhauptstadt 2025 gehöre. Es verstehe sich von selbst, dass die Verantwortung für ein herausgehobenes Projekt wie die Bewerbung zur Kulturhauptstadt in die Organisationshoheit des Kulturdezernenten falle, der dieses Projekt verwaltungsintern zu steuern und die Bewerbung nach außen zu vertreten habe. Eine erfolgreiche Bewerbung, die von einem Kulturdezernenten, der wegen schwerer Untreue zulasten seines Dienstherrn angeklagt ist, gesteuert und vertreten werde, sei schwer vorstellbar. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller Ende Mai 2018 gegenüber der Stadt erklärt habe, dass er bis zur Klärung der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe die Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Bewerbung als Kulturhauptstadt nicht wahrnehmen könne, scheine auch der Antragsteller diese Einschätzung im Kern zu teilen. Soweit der Antragsteller vortrage, er könne als Kulturdezernent auch sinnvoll eingesetzt werden, ohne Verantwortung für das Bewerbungsverfahren wahrzunehmen, überzeuge dies nicht, weil die Bewerbung zur Kulturhauptstadt 2025 den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Dezernenten für Kultur der Landeshauptstadt Hannover im Hinblick auf die Bedeutsamkeit dieses Projektes maßgeblich bestimmen dürfte. Die vorläufige Dienstenthebung stehe im Hinblick auf die schwerwiegenden Vorwürfe, denen der Antragsteller ausgesetzt sei, zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme auch nicht außer Verhältnis.

Da die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 NDiszG zur Überzeugung der Kammer vorlägen, könne es offenbleiben, ob diese auch deshalb angeordnet werden durfte, weil im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden werde (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG).


Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht (Disziplinarsenat) in Lüneburg eingelegt werden.

Az. 18 B 7477/18

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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