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Klarstellung zur Berichterstattung des Rundblicks über Verfahren zur Beamtenbesoldung

Artikel im Rundblick vom 26.08.2025 Ausgabe Nr. 146



In den Verfahren um eine amtsangemessene Besoldung von Beamt*innen berichtet der Rundblick in seiner heutigen Ausgabe 146, es läge ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15.07.2025 vor, in dem das Gericht raten würde, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhend zu stellen.

Wegen zahlreicher Presseanfragen ist klarzustellen, dass es ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover nicht gibt und schon aus prozessualen Gründen nicht geben kann.

In dem Verfahren einer Beamtin der Stadt Bad Pyrmont hatte die Klägerin angeregt, das Gericht möge das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundeverfassungsgerichts gemäß § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aussetzen. Daraufhin hatte das Gericht in einer Verfügung vom 15.07.2025 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorlägen, die Beteiligten aber von der Möglichkeit Gebrauch machen könnten, das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 ZPO i.V.m § 173 VwGO zu beantragen.


Zur Einordnung:

Ein Urteil beendet ein gerichtliches Verfahren (§ 107 VwGO). Eine Ruhendstellung führt zu einer Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens, ohne dass prozessuale Handlungen vorgenommen werden. Sie wird vom Gericht angeordnet, wenn die Beteiligten dies beantragen und anzunehmen ist, dass das Ruhen zweckmäßig ist (§ 251 Zivilprozessordnung i.V.m. § 173 VwGO). Ein ruhendes Verfahren kann jederzeit wiederaufgenommen werden, wenn die Beteiligten dies beantragen.


Az. 13 A 6502/25

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.08.2025

Ansprechpartner/in:
Mieke Westphal als Pressesprecherin

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecherin
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-384

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