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Klagen gegen Verkehrszeichen im Landkreis Diepholz haben teilweise Erfolg

7. Kammer hebt Verkehrsanordnungen nach Ortsbesichtigungen teilweise auf


In dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 7 A 3917/10 hat die Klage teilweise Erfolg.

Soweit sich die Klägerin gegen die Radwegebenutzungspflicht im Kreuzungsbereich der "Scholer Straße" mit der B 6 in Dille in Höhe der Gaststätte "Dillertal" wendet, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Kammer hält die Klägerin für verpflichtet, der bereits 2003/2004 vorgenommen Verschwenkung der vormaligen Fuß- und Radwegführung um ca. 16 m in die "Scholer Straße" hinein zu folgen. Die Gesamtradwegeführung entlang der B 6 bleibe hierdurch noch "stetig" im Sinne der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung. Auch sei die verschwenkte Querung nicht unsicher. Eher würde die von der Klägerin beantragte Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht im Kreuzungsbereich die Verkehrssituation unsicherer machen, weil entlang der gesamten B 6 Radwegebenutzungs-pflicht angeordnet sei und ein Kraftfahrzeugführer nicht mit Radfahrern auf der Fahrbahn der Bundesstraße rechnen müsse. Die Kammer hat hinsichtlich der Frage der "Stetigkeit" der Radwegeführung die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Soweit sich die Klägerin gegen das für Radfahrer in Richtung Syke geltende Zeichen "Vorfahrt gewähren" im Einmündungsbereich der L 332 "Oesedum" in die B 6 in Höhe der Gaststätte "Puvogel" wendet, das dort auf einer Verkehrsinsel inmitten des Einmündungsbereichs errichtet ist, hat die Kammer der Klage stattgegeben und die Anordnung des Landkreises aufgehoben. Das Gericht beanstandet, dass die Vorfahrtsregelung für Radfahrer im Einmündungsbereich uneinheitlich und widersprüchlich geregelt sei. Während Radfahrer im überwiegenden Teil des Einmündungsbereichs gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr vorfahrtberechtigt seien, seien sie es hinsichtlich einer einzelnen Fahrspur infolge des angefochtenen Verkehrszeichens nicht. Dies sieht die Kammer als für die Verkehrsteilnehmer verwirrend an.

In dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 7 A 3749/11 hat die Klage Erfolg.

Der Kläger wendet sich gegen das Verbot für Radfahrer, eine Teilstrecke auf der neuen Trasse der Straße "Auf der Heide" in Syke befahren zu dürfen und hatte bei der Verwaltung die Überprüfung dieses Verbots beantragt. Der im südlichen Teil der Straße vorhandene Radweg endet nach der halben Strecke. Radfahrer werden dort auf einen Umweg über Wirtschaftswege gezwungen, die im Winter weder geräumt noch gestreut werden.

Das Gericht hat die Stadt Syke verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Danach muss die Verwaltung in ihrer neu zu treffenden Ermessensentscheidung das Interesse des Klägers, die verbotene Strecke befahren zu dürfen, neu bewerten. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass das Befahren der gesperrten Strecke durch Radfahrer nicht von vornherein als unsicher erscheint, zumal auf dem Umweg die "Nordwohlder Straße" gequert werden muss, um den dortigen Radweg zu erreichen. Auch müsse der fehlende Winterdienst auf den Umwegstrecken berücksichtigt werden.

In dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 7 A 1889/11 wird den Beteiligten eine Entscheidung noch zugestellt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.05.2012

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

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