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Klagen gegen die Umbenennung der Hindenburgstraße

10. Kammer prüft Rechtmäßigkeit der Namensänderung


Das Verwaltungsgericht Hannover verhandelt am Mittwoch, den 01. Juni 2022, über die Rechtmäßigkeit der Umbenennung der Hindenburgstraße in Hannover zu Loebensteinstraße.


Der Stadtbezirksrat Mitte der beklagten Landeshauptstadt Hannover leitete das Umbenennungsverfahren durch Beschluss vom 20. August 2018 ein. Hintergrund war der Abschlussbericht des Beirates der Landeshauptstadt Hannover zum Projekt „Wissenschaftliche Betrachtung von namensgebenden Persönlichkeiten“ vom September 2018. Dieser Bericht hat u.a. auch die Umbenennung der Hindenburgstraße aufgrund der dargelegten Verstrickungen Paul von Hindenburgs mit dem NS-Regime empfohlen. Am 22. März 2021 fasste der Stadtbezirksrat Mitte der Beklagten den Beschluss, die bereits seit 1916 nach von Hindenburg benannte Straße in Loebensteinstraße umzubenennen.

Die designierte Namensgeberin der Straße, Lotte-Lore Loebenstein, wurde am 25. Juli 1932 in Hannover geboren und lebte bis zu ihrer Flucht vor dem NS-Regime in der Hindenburgstraße 34. Aus den besetzten Niederlanden wurde sie gemeinsam mit ihrer Familie im Mai 1943 nach Sobibor deportiert und dort ermordet. Sie wurde nur zehn Jahre alt.

Gegen diese Umbenennung wenden sich die klagenden Anlieger*innen, bei denen es sich teils um Bewohner*innen, teils um ansässige Gewerbetreibende oder juristische Personen handelt. Sie begründen ihr Begehren im Wesentlichen damit, dass die Beklagte ihre eigene Umbenennungsrichtlinie missachte, nach der eine Umbenennung nur erfolgen solle, wenn eine Person im Nachhinein Bedenken auslöse, weil sie Ziele und Wertvorstellungen verkörpere, die mit der Verfassung, den Menschenrechten oder wesentlichen Normen nicht im Einklang stünden und dieser Person schwerwiegende persönliche Handlungen zuzuschreiben seien. Die Person Paul von Hindenburgs sei zwar umstritten, schwerwiegende persönliche Handlungen könnten ihm aber nicht angelastet werden. Der Abschlussbericht des Beirats sei keine taugliche Entscheidungsgrundlage. Die Straße „Zur Hindenburgschleuse“ im Stadtbezirk Misburg-Anderten werde gleichheitswidrig nicht ebenfalls umbenannt. Zudem habe der Stadtbezirksrat nicht die besonderen Belastungen der (geschäftsansässigen) Anwohner*innen angemessen bedacht.

Die Beklagte verteidigt die Umbenennung. Die Umbenennungsrichtlinie binde lediglich den Rat der Beklagten, nicht aber den Stadtbezirksrat Mitte. Die Umbenennung sei verhältnismäßig. Die typische Kosten einer Umbenennung seien den Kläger*innen zumutbar. Durch die einjährige Übergangsfrist würden diese zudem abgemildert. Eine willkürliche oder häufige Änderung von Straßennamen erfolge nicht.


Die mündliche Verhandlung findet am 01. Juni 2022 ab 9 Uhr im Sitzungssaal 4 des Fachgerichtszentrums statt.

Az. 10 A 6277/09

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.05.2022

Ansprechpartner/in:
Katrin Angerstein als Pressesprecherin

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecherin
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-379

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